Auch wenn es an Feiertagen keine Zeitungen gibt, steht Zeitungszustellern an diesen Tagen grundsätzlich eine Entlohnung zu. Arbeitgeber dürfen den im Entgeltfortzahlungsgesetz enthaltene Vergütungsanspruch an Feiertagen nicht mit anderslautenden Vereinbarungen im Arbeitsvertrag unterlaufen, urteilte am Mittwoch, 16.10.2019, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 5 AZR 352/18).

Vor Gericht war ein Zeitungszusteller des Medienvertriebs Dresden Zustellservice GmbH gezogen. Der Medienvertrieb ist Partner der DD+V Mediengruppe, die unter anderem die Sächsische Zeitung und die Morgenpost Sachsen herausgibt. Laut Arbeitsvertrag war der Beschäftigte verpflichtet, von Montag bis Samstag Zeitungen an die Abonnenten auszuliefern. Bezahlt werden sollte er für alle Tage, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen. Da es an Feiertagen keine Zeitungen gab, sah der Arbeitsvertrag auch keine Vergütung vor.

Der Zeitungszusteller hielt die arbeitsvertragliche Klausel für rechtswidrig und verwies auf das Entgeltfortzahlungsgesetz. Danach muss der Arbeitgeber für Arbeitszeiten, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfallen, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zahlen, welches er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Hier waren fünf Feiertage im April und Mai 2015 im Streit. Der Medienvertrieb hatte an diesen Tagen dem Zeitungszusteller keine Vergütung gezahlt, da auch keine Zeitungen erschienen waren.

Der Kläger meinte, dass er entlohnt werden müsse, er sei nur wegen der Feiertage nicht bezahlt worden. Dies sei aber trotz der anderslautenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung rechtswidrig. Konkret forderte er 241,00 € brutto.

Vor dem BAG bekam der Kläger im Grundsatz recht. Das Gericht verwies den Fall aber wegen einer fehlerhaften Berechnung der Höhe des Entgelts an die Vorinstanz zurück.

Hier sei der Kläger laut Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen, von Montag bis Samstag Zeitungen auszutragen, so das BAG. Die Beschäftigung des Klägers an den streitigen Tagen sei allein wegen des Feiertags unterblieben. Der gesetzliche Feiertagslohn sei aber „unabdingbar“, so das BAG. Arbeitsvertragliche Regelungen, die wie hier eine Entlohnung allein wegen des Feiertages nicht vorsehen, seien unwirksam. Dem Zeitungszusteller stehe daher eine Feiertagsvergütung zu.

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