BAG: Arbeitsgerichtlicher Vergleich muss dies ausdrücklich vorsehen

Eine Freistellung von der Arbeit führt bei gekündigten Arbeitnehmern noch nicht automatisch zu einem Abbau angesammelter Überstunden. Von einem arbeitsgerichtlichen Vergleich sind die Überstunden nur dann erfasst, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich darauf ausdrücklich einigen, urteilte am Mittwoch, 20.11.2019, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 5 AZR 578/18).

Im konkreten Fall wurde einer Sekretärin aus Westfalen von ihrem Arbeitgeber zunächst fristlos gekündigt. Sie erhob daraufhin Kündigungsschutzklage. In einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 15.11.2016 einigten sie die Parteien darauf, dass das Arbeitsverhältnis erst Ende Januar 2017 durch ordentliche Kündigung enden sollte. Bis dahin war die Beschäftigte von der Arbeit unter Zahlung ihrer regulären Bezüge freigestellt. Noch offener Urlaub sollte damit abgegolten sein.

Doch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses wies die Frau noch auf ihre 67 Überstunden in ihrem Arbeitszeitkonto hin. Ihr stünden daher noch 1.317,00 € zu.

Der Arbeitgeber meinte, dass mit der Freistellung von der Arbeit auch die Überstunden ausgeglichen worden seien. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm gab dem Arbeitgeber noch recht.

BAG entscheidet zu Gunsten der Arbeitnehmerin

Das BAG sprach nun der gekündigten Sekretärin jedoch die Überstundenzahlung in Höhe von 1.317,00 € zu. Werde in einem Kündigungsschutzprozess ein Vergleich geschlossen, könne der Arbeitgeber von der Bezahlung der Überstunden nur dann absehen, wenn dies in dem Vergleich „hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt“.

Hier sei in dem arbeitsgerichtlichen Vergleich jedoch nicht vereinbart worden, dass die Zeit der Freistellung ein Freizeitausgleich auch für die angesammelten Überstunden sein sollte, so das BAG. Könnten Gutstunden nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, müsse der Arbeitgeber diese in Geld abgelten.

 

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