Arbeitnehmer müssen nach einem Arbeitsunfall für den Anspruch auf Verletztengeld den tatsächlich erhaltenen Verdienst nachweisen. Nicht nachgewiesene Einnahmen, wie etwa aus Schwarzarbeit, können nicht erhöhend auf das Verletztengeld angerechnet werden, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Mittwoch, 13.11.2019, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 9 U 109/17).

Hintergrund des Rechtsstreits war ein Arbeitsunfall eines 51-jährigen Arbeitnehmers aus dem Landkreis Offenbach, der als Einschaler auf einer Großbaustelle arbeitete. Beim Einsturz einer Decke verletzte er sich. Die Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall auch als Arbeitsunfall an und zahlte Verletztengeld.

Die Höhe des Verletztengeldes berechnete der Unfallversicherungsträger nach der vorgelegten Verdienstabrechnung für eine Teilzeittätigkeit von 20 Wochenstunden. Nach dem Gesetz besteht ein Verletztengeld-Anspruch von 80 Prozent der Regel-Einkünfte, jedoch nicht mehr als das Netto-Arbeitsentgelt.

Der 51-Jährige verlangte eine höhere Zahlung als von der Berufsgenossenschaft berechnet. Seine Verdienstabrechnung weise nur ein Arbeitseinkommen für geleistete 20 Wochenstunden auf. Tatsächlich habe er auf der Baustelle jedoch viel länger gearbeitet. Er legte einen Arbeitsvertrag über 40 Wochenarbeitsstunden vor.

Doch der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Verletztengeld, stellte das LSG in seinem Urteil vom 25.10.2019 klar. Maßgeblich für die Höhe des Verletztengeldes seien die nachgewiesenen tatsächlichen Einnahmen.

Hier würden zwar Ermittlungen der Staatsanwaltschaft darauf hinweisen, dass es auf der Baustelle gängige Praxis gewesen sei, 20 Wochenstunden als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und 20 weitere Wochenstunden im Rahmen von Schwarzarbeit zu vergüten. Ob der 51-Jährige aber tatsächlich Einkünfte aus Schwarzarbeit erzielt hatte, habe er nicht belegen können.

Nicht entscheiden musste daher das LSG, ob auch tatsächlich erzielte Einnahmen aus Schwarzarbeit überhaupt beim Verletztengeld zu berücksichtigen sind.

 

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