Arbeitsgericht Berlin verweist auf Schutz biometrischer Daten
Unternehmen dürfen eine Zeiterfassung mittels Fingerabdruck nur auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung oder mit Zustimmung der einzelnen Mitarbeiter einführen. Denn Fingerabdrücke sind auch für eine moderne Erfassung der Arbeitszeiten nicht erforderlich, wie das Arbeitsgericht Berlin entschied (AZ: 29 Ca 5451/19).
Im konkreten Fall geht es um ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in Berlin. Die Arbeitszeiten wurden dort früher von Hand in die Dienstpläne eingetragen. 2018 führte das MVZ eine digitale Zeiterfassung ein. Dabei nutzt das System die Fingerabdrücke zur Identifizierung der Mitarbeiter. Erfasst werden dabei nicht die gesamten Abdrücke, sondern nur die sogenannten Minutien, das sind die End- und Verzweigungspunkte der Linien.
Der Kläger arbeitet in der MRT-Abteilung des MVZ. Er weigerte sich, das neue Zeiterfassungssystem zu benutzen, und erhielt deshalb eine Abmahnung. Mit seiner Klage verlangte er, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
Dem gab das Arbeitsgericht nun statt. Die Abmahnung sei zu Unrecht erteilt worden. Denn der MRT-Assistent sei nicht verpflichtet, das betreffende Zeiterfassungssystem zu nutzen.
Zur Begründung betonten die Berliner Richter, der hier verwendete „Minutiendatensatz“ gehöre zu den biometrischen und damit personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers. Das Bundesdatenschutzgesetz erlaube Arbeitgebern die Verarbeitung solcher Daten aber nur, soweit dies erforderlich ist, wenn der Beschäftigte ausdrücklich seine Einwilligung gegeben hat, oder auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung beziehungsweise eines Tarifvertrags.
Keines davon sei hier der Fall. Seine Zustimmung zur Arbeitszeiterfassung mittels Fingerabdruck habe der Kläger nicht gegeben, und auch eine Betriebsvereinbarung zur Zeiterfassung bestehe in dem MVZ nicht. Eine moderne Erfassung der Arbeitszeiten sei aber auch ohne Nutzung der Fingerabdrücke möglich.
Das Argument des Arbeitgebers, andere Erfassungssysteme seien manipulierbar, ließ das Arbeitsgericht Berlin in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 16.10.2019 nicht gelten. Die MVZ-Leitung habe nicht behauptet, dass es früher zu Manipulationen bei der Arbeitszeiterfassung gekommen sei. Auch habe sie nicht dargelegt, dass es bei Umstellung auf ein anderes digitales Erfassungssystem zu nennenswerten Manipulationen kommen würde.
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