BAG: Antrag auf Gleichstellung löst noch kein Beteiligungsrecht aus

Ein Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer löst noch keine Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung (SBV) in einem Betrieb aus. Arbeitgeber müssen diese erst beteiligen, wenn die Gleichstellung auch tatsächlich wirksam von der Bundesagentur für Arbeit (BA) festgestellt wurde, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Mittwoch, 22.01.2020 (AZ: 7 ABR 18/18).

Nach dem Gesetz ist Aufgabe der gewählten SBV, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben im Betrieb zu fördern und deren Interessen zu vertreten. Sobald es sich um Angelegenheiten handelt, die einen einzelnen oder schwerbehinderte Menschen als Gruppe berührt, muss der Arbeitgeber die SBV unterrichten und anhören.

So ist etwa die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne Anhörung der SBV unwirksam. Auch bei schwerbehinderten Stellenbewerbern oder der behinderungsgerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes ist diese zu beteiligen. Anderenfalls können auch Bußgelder gegen den Arbeitgeber verhängt werden.

Hintergrund des aktuellen Rechtsstreits war die Versetzung einer Mitarbeiterin eines Berliner Jobcenters auf einen anderen Arbeitsplatz. Die Frau mit einem Grad der Behinderung von 30 hatte einige Monate zuvor noch einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt. Der Arbeitgeber hatte die SBV dennoch nicht über die Umsetzung informiert und angehört.

Die SBV sah ihre Beteiligungsrechte verletzt und zog vor Gericht. Bereits mit dem Antrag der Mitarbeiterin auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen und nicht erst mit deren Anerkennung müsse sie zur Versetzung angehört werden. Hier habe die BA dem Antrag auf Gleichstellung auch rückwirkend stattgegeben.

Doch vor dem BAG hatte die Schwerbehindertenvertretung keinen Erfolg. Habe die BA über einen Antrag auf Gleichstellung noch nicht wirksam entschieden, gebe es noch keine Beteiligungsrechte der SBV. Hier habe daher der Arbeitgeber sie auch nicht über die Umsetzung der Arbeitnehmerin unterrichten müssen. Keine Rolle spiele es, dass dem Gleichstellungsantrag der Jobcenter-Mitarbeiterin später rückwirkend stattgegeben wurde.

 

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