In einem Streit um die Beschränkung des Sportunterrichts für Mädchen auf weibliche Lehrkräfte blieb die erhoffte Grundsatzentscheidung aus. Nach einem am Donnerstag, 19.12.2019, verkündeten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt ist dies jedenfalls nicht offenkundig gerechtfertigt und muss daher umfassend begründet werden (AZ: 8 AZR 2/19). Gleiches würde danach wohl auch umgekehrt gelten. Ob der Ausschluss von Lehrkräften des jeweils anderen Geschlechts letztendlich gerechtfertigt sein kann, blieb jedenfalls in der vorläufigen mündlichen Urteilsbegründung noch offen.

Hintergrund ist der nach Geschlecht getrennte Basissportunterricht in Bayern. Nach dem dortigen „LehrplanPlus“ werden die Mädchen durch weibliche und die Jungen durch männliche Sportlehrkräfte unterrichtet.

Entsprechend schrieb auch eine Waldorfschule in Franken die Stelle für eine „Fachlehrerin Sport (w)“ aus. Darauf bewarb sich auch ein männlicher Lehrer. Die Schule wies ihn mit dem Hinweis ab, es werde eine weibliche Sportlehrkraft gesucht.

Der Sportlehrer sah darin eine unzulässige Diskriminierung wegen seines Geschlechts und klagte. Die Waldorfschule rechtfertigte sich mit den Vorgaben des Landes. Wegen des im Sportunterricht teils notwendigen Körperkontakts und des damit verbundenen Schamgefühls der Kinder und Jugendlichen sei dies auch gerechtfertigt.

Dem BAG reichte diese Begründung nicht aus. Zum einen sei die Waldorfschule laut Zulassungsurkunde ausdrücklich nicht an die Lehrpläne des Landes gebunden; der Verweis darauf gehe daher fehl.

Inhaltlich habe die Schule nicht ausreichend dargelegt, „dass für die streitgegenständliche Stelle ein geschlechtsbezogenes Merkmal eine wesentliche und entscheidende sowie angemessene berufliche Anforderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist“.

Dem Sportlehrer stehe daher im Grundsatz eine Diskriminierungsentschädigung zu, urteilte das BAG. Über deren Höhe muss nun noch das Landesarbeitsgericht Nürnberg entscheiden.

Bildnachweis: © petrol – Fotolia.com

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