VGH Mannheim lehnt wochenbezogene Betrachtung der Arbeitszeit ab

Lehrerinnen und Lehrer können für eine Klassenfahrt keine Überstundenvergütung beanspruchen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim in einem am Mittwoch, 05.02.2020, bekanntgegebenen Beschluss entschieden (AZ: 4 S 2891/19). Wegen der Besonderheiten der Lehrervergütung scheide eine wochenbezogene Betrachtung der geleisteten Arbeit aus.

Die verbeamtete Klägerin arbeitet auf einer gut halben Stelle an einem Gymnasium in Baden-Württemberg. Im Juli 2014 nahm sie an einer fünftägigen Klassenfahrt nach Berlin teil. Wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung zahlte ihr das Landesamt für Besoldung zunächst irrtümlich eine Überstundenvergütung von 629,00 €, forderte dies dann später aber wieder zurück. Wegen des eigenen Mitverschuldens verringerte die Behörde die Rückforderung zuletzt um 30 Prozent auf 440,00 €.

Die Lehrerin war auch damit nicht einverstanden, ihre Klage blieb jedoch in erster Instanz ohne Erfolg. Mit seinem Beschluss vom 28.01.2020, wies der VGH Mannheim nun auch den Antrag auf Berufung ab.

Zur Begründung verwies der VGH auf die Besonderheiten der Lehrervergütung. Diese werde nach einem Stundendeputat bemessen, „obwohl die Dienstpflichten einer Lehrkraft weit darüber hinausgehen“. Der Gesetzgeber gehe pauschalierend davon aus, dass sich dies, auch unter Einschluss der Ferien, so ausgleicht, dass die Arbeit einer Lehrkraft mit hier 25 Unterrichtsstunden pro Woche auf das Jahr bezogen der Arbeit eines anderen Beamten mit voller Stelle entspricht.

Zu den so einbezogenen Tätigkeiten gehöre auch eine Klassenfahrt, auch wenn die Begleitung und Aufsicht hier „bei realitätsnaher Betrachtung gegebenenfalls ein ‚24-Stunden-Dienst’“ erfordere. Wegen der pauschalierten Lehrervergütung sei Verpflichtung zur Teilnahme an einer Klassenfahrt dennoch grundsätzlich nicht mit der Anordnung entsprechender Mehrarbeit verbunden.

Dies gelte auch für eine Teilzeit-Kraft, betonten die Mannheimer Richter. Auch hier greife die jahresbezogene Pauschalierung, eine wochenbezogene Betrachtung der Tätigkeit scheide aus. Zwar hätten „Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden“. Zudem habe gegebenenfalls ein Ausgleich in Zeit immer Vorrang vor einem Ausgleich in Geld.

Konkret sei es daher Aufgabe der Schulleitung, darauf zu achten, dass Teilzeitkräfte neben dem Unterricht auch zu anderen Tätigkeiten „nur entsprechend ihrer Teilzeitquote herangezogen werden“, heißt es in dem Mannheimer Urteil. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Urteil vom 16.07.2015, AZ: 2 C 16.14).

Gerade bei den Klassenfahrten komme hier die Schulleitung dem offenbar auch nach, so der VGH. Bei einer anderen Klassenfahrt habe sich aber die Klägerin selbst darüber beschwert, dass nicht sie, sondern ein Referendar als Begleitperson mitgeschickt wurde.

 

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