Kirchengerichtshof: Wechsel der Dienststelle ist entscheidend

Die Versetzung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung (MAV) einer diakonischen Einrichtung innerhalb einer Dienststelle ist nicht mitbestimmungspflichtig. Nur wenn das Mitglied zu einer anderen Dienststelle versetzt wird und damit die MAV ihr Mitglied verliert, muss diese hierfür die Zustimmung erteilen, entschied der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland in einem am Mittwoch, 06.05.2020, in Hannover veröffentlichten Beschluss (AZ: II-0124/50-2019).

Im konkreten Fall hatte eine Evangelische Stiftung, die im Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland organisiert ist, das Mitglied einer MAV innerhalb der Dienststelle versetzt. Der Mann war zunächst als Gruppenleiter in der Grünanlagengruppe im Bereich der Landschaftspflege tätig. Nun sollte er als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten.

Die MAV rügte, dass der Dienstgeber sie nicht um Zustimmung der Versetzung gebeten habe und diese daher unwirksam sei. Das Zustimmungserfordernis sei im Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD vorgeschrieben.

Doch der Kirchengerichtshof sah dies in seinem Beschluss vom 17.02.2020 anders. Zwar würden die maßgeblichen Bestimmungen des Mitarbeitervertretungsgesetzes bei einer „Versetzung“ eines MAV-Mitglieds die Zustimmung der MAV verlangen. Dies gelte jedoch nur, wenn die jeweilige Person zu einer anderen Dienststelle versetzt wird. Denn so solle die MAV „vor dem unfreiwilligen Verlust eines Mitglieds durch Ausscheiden aus der Dienststelle“ geschützt werden. Dieser Schutz sei aber nicht erforderlich, wenn das MAV-Mitglied innerhalb der Dienststelle versetzt werde und weiter in der MAV tätig sein könne.

Zwar könne auch eine sogenannte Umsetzung innerhalb einer Dienststelle mitbestimmungspflichtig sein, aber nur, wenn der betroffene Mitarbeiter deswegen einen Ortswechsel vornehmen muss. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.

 

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