Führt ein Gerangel wegen eines Vorfahrtsstreits zwischen einem Rad- und einem Autofahrer zu einem Sturz, gilt dies nicht als Arbeitsunfall. Auch wenn der Unfall sich auf dem Arbeits- oder Betriebsweg ereignet hat, wurde mit dem Streit die versicherte Tätigkeit unterbrochen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 02.03.2020 (AZ: L 15 U 488/19).

Im konkreten Fall ging es um einen Krankenpfleger eines ambulanten Dienstes, der am 09.07.2015 mit seinem Fahrrad zu einem Patienten fahren wollte. Auf dem Weg dorthin nahm ein Autofahrer ihm die Vorfahrt. Daraufhin stellte der Radfahrer diesen zur Rede und machte seinem Ärger verbal Luft. Der Autofahrer rief einen älteren Verwandten zu Hilfe. Der Radfahrer wollte vor der vermeintlich brenzligen Situation fliehen. Der hinzugezogene Verwandte hielt jedoch den Gepäckträger fest, so dass der Radfahrer stürzte und sich das Schienbein brach. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen alle Beteiligten wurde später eingestellt.

Den Sturz wollte der Krankenpfleger von der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt haben. Schließlich habe sich dieser auf dem Betriebsweg zum Patienten ereignet. Den Betriebsweg habe er auch nicht verlassen.

Doch das LSG entschied, dass kein versicherter Arbeitsunfall vorlag. Der Kläger habe sich zwar auf dem Weg zu einem Patienten und damit auf einem Betriebsweg befunden. Indem er den Autofahrer aber zur Rede gestellt hat, habe der Kläger seine betriebliche Handlungstendenz, zum Patienten zu fahren, unterbrochen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.02.2009, würden derartige Regulierungsgespräche nach Verkehrsunfällen nicht vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst (AZ: B 2 U 26/07 R).

Hier sei der Sturz auch nicht erfolgt, weil der Kläger wieder zum Patienten fahren wollte, sondern vielmehr um der privaten brenzligen Situation entfliehen zu können. Der Sturz sei eine „unmittelbare Folge einer verbal und körperlich geführten und eskalierenden Auseinandersetzung“ gewesen. Unfallversicherungsschutz bestand daher nicht, so das LSG.

 

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