In einer Reha-Klinik führt die allgemeine ärztliche Empfehlung zu sozialen Kontakten nicht zu einem Versicherungsschutz „Rund um die Uhr“. Unfallschutz besteht nur, wenn die Ärzte die konkrete Aktivität empfohlen haben, urteilte am Dienstag, 23.06.2020, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu einem Gaststättenbesuch (AZ: B 2 U 12/18 R).

Geklagt hatte eine Frau aus Baden-Württemberg, die wegen einer psychischen „Anpassungsstörung“ eine Reha in einer psychosomatischen Klinik durchführte. Die Deutsche Rentenversicherung kam für die Kosten auf. Die behandelnden Ärzte empfahlen der Frau nicht nur Spaziergänge, sondern auch die Pflege sozialer Kontakte und gemeinsame Abendaktivitäten. Konkrete ärztliche Empfehlungen gab es jedoch nicht.

Als ein Teilnehmer ihrer Therapiegruppe vorschlug, abends mit mehreren Personen eine Gaststätte zu besuchen, nahm auch die Klägerin daran teil. Schließlich sollte sie ja in eigener Initiative ihre sozialen Kontakte pflegen.

Als sie dann auf dem Rückweg von der Gaststätte zur Klinik abends gegen 22.30 Uhr stürzte, verletzte sie sich zwei Finger an der linken Hand. Den Sturz wollte die Frau als Arbeitsunfall anerkannt haben. Sie hoffte so auf mögliche Verletztengeldzahlungen.

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall ab. Der Samstagabend sei „therapiefreie Zeit“ gewesen. Es habe auch keine konkrete Anweisung der Ärzte gegeben, die Gaststätte zu besuchen.

Auch das BSG verneinte nun das Vorliegen eines Arbeitsunfalls. Grundsätzlich stünden Beschäftigte zwar auch während einer Reha unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Schließlich begebe man sich in die Obhut einer Institution und sei deren besonderen Gefahren ausgesetzt. Dabei bestehe Versicherungsschutz nicht nur während der medizinischen Behandlungen, sondern auch bei sonstigen Gefahren, die mit der Reha verbunden seien.

Dennoch liege hier kein versicherter Arbeitsunfall vor, urteilte das BSG. Einen Rund-um-die-Uhr-Schutz gebe es während einer Reha nicht. Im Streitfall fehle es an einem „inneren Zusammenhang“ zwischen Gaststättenbesuch und Reha.

Allgemeine Empfehlungen der behandelnden Ärzte, hier zur Pflege sozialer Kontakte, reichten nicht aus, um ausnahmsweise einen Versicherungsschutz anzunehmen. Vielmehr müssten Freizeitaktivitäten konkret von den Ärzten angeordnet oder empfohlen werden.

Daran fehle es hier. Der Gaststättenbesuch sei weder im Therapieplan enthalten gewesen, noch sollte er Gegenstand einer Therapiesitzung sein, so das BSG.

 

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