Arbeitsgericht Mainz: Schule entscheidet über Lehrereinsatz

Ein fortgeschrittenes Alter schützt Lehrer auch im Zuge der Corona-Pandemie nicht vor dem Präsenzunterricht in der Schule. Es ist grundsätzlich Sache der Schule, wie sie den Gefahren der Corona-Pandemie begegnet und nicht der Gerichte zu entscheiden, wie Lehrer wie eingesetzt werden können, betonte das Arbeitsgericht Mainz in einem am Mittwoch, 10.06.2020, bekanntgegebenen Beschluss (AZ: 4 Ga 10/20).

Im Streitfall wollte ein 62-jähriger Lehrer einer Berufsschule mit Förderunterricht seinem Arbeitgeber verbieten lassen, dass er während der Corona-Pandemie zum Präsenzunterricht herangezogen wird. Er gehöre angesichts seines Alters zur Risikogruppe und würde bei einem Präsenunterricht in unzumutbarerweise gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sein. Am Präsenzunterricht bestehe zudem kein Interesse, meinte der Pädagoge.

Doch es steht im Ermessen der Schule, wie diese den Gefahren der Corona-Pandemie begegnet, stellte das Arbeitsgericht in seinem Beschluss vom 08.06.2020 klar. Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, darüber zu entschieden, welcher Lehrer wie eingesetzt werden könne.

Hier komme noch hinzu, dass der Lehrer Einzel-Förderunterricht in einem 25 Quadratmeter großen Raum erteilen sollte. Dort könnten die Abstandsregeln eingehalten werden. Dass kein Interesse am Präsenzunterricht bestehe, sei ebenfalls nicht plausibel. Denn die zu unterrichtenden benachteiligten Schüler stammten typischerweise nicht aus Akademikerhaushalten, wo sie problemlos Internetzugang und Unterstützung durch ihre Eltern haben.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kasssel hatte am 14.05.2020 zu einer verbeamteten Grundschullehrerin ebenfalls entschieden, dass diese trotz der Corona-Pandemie im Klassenraum unterrichten muss (AZ: 1 B 1308/20). Hier habe die Schule ausreichende Maßnahmen getroffen, damit sowohl Schülerinnen und Schüler als auch die Lehrkräfte sich nicht anstecken.

Doch selbst wenn eine Schule nicht die Arbeitsschutzbestimmungen einhalte, hätten Beamte ein Recht zur Arbeitsverweigerung nur, wenn der Dienst „unzumutbar“ sei, etwa weil „eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben“ bestehe.

 

Monatlicher Newsletter

Monatlicher Newsletter von Thorsten Blaufelder

In meinem monatlich erscheinenden Newsletter berichte ich über Wissenswertes und Kurioses aus den Bereichen Arbeitsrecht, Mediation, Betriebliches Eingliederungsmangement, Coaching und aus meinem beruflichen Alltag.

Werden auch Sie Abonnent! Ganz unverbindlich und kostenlos…

Coaching Arbeitsicherheit Newsletter

Übersicht meiner Artikel-Serien

In den letzten Monaten habe ich zu verschiedenen Themen mehrteilige Artikel-Serien verfasst, z. B. zu den Themen Kündigung, BEM, Mediation, Befristung und Schwerbehinderung.

Wenn Sie hieran Interesse haben, folgen Sie einfach diesem Link.

Bildnachweis: © Kateryna Kon