OVG Münster: Nicht beendete Weltreise für Lehrer kein Härtefall

Verbeamtete Lehrer können wegen der Corona-Pandemie ein einmal begonnenes Sabbatjahr nicht vorzeitig beenden. Auch wenn ein von der Arbeit freigestelltes Lehrerpaar wegen der weltweiten Pandemie ihre begonnene Weltreise nicht mehr ohne Weiteres fortsetzen können, stellt dies kein besonderer Härtefall dar, der die Beendigung des Sabbatjahres begründet, entschid das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster in zwei Beschlüssen vom Freitag, 24.07.2020 (AZ: 6 B 925/20 und 6 B 957/20).

Konkret ging es um eine verbeamtete Lehrerin und einen verbeamteten Lehrer, die in Bochum und Dormagen an einer Schule unterrichten. Das Paar trat zum Schuljahr 2019/2020 ein sogenanntes Sabbatjahr für eine geplante Weltreise an. Hierfür hatten sie zuvor voll gearbeitet, dabei aber nur die halbe Vergütung erhalten. Während der Freistellungsphase im Sabbatjahr wurde dann die halbe Vergütung weiter gezahlt.

Doch als die Corona-Pandemie weltweit ihren Lauf nahm, wurde es mit dem Reisen schwierig. Anfang April 2020 beantragte das Lehrerpaar noch von Australien aus, ihr Sabbatjahr vorzeitig zu beenden. Wegen der Belastungen durch die Pandemiebeschränkungen sei ihre Freistellung nun entwertet worden.

Doch die zuständigen Bezirksregierungen in Arnsberg und Düsseldorf lehnten die vorzeitige Beendigung des Sabbatjahres ab.

Zu Recht, befand das OVG. Für eine vorzeitige Beendigung müsse ein besonderer Härtefall vorliegen. Dass sie ihre Weltreise nicht fortsetzen können, stelle aber keinen Härtefall dar. Den Lehrkräften sei es zuzumuten, dass sie ihre privaten Lebensverhältnisse – ebenso wie andere Bürger auch – „an den pandemiebedingten Einschränkungen“ ausrichten.

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