LAG Nürnberg: Kommunikation kann mithilfe von Übersetzern erfolgen

Ein Betriebsrat kann nicht verlangen, dass Vorgesetzte mit ihm oder mit Beschäftigten ausschließlich in deutscher Sprache sprechen. Werden etwa Personalgespräche oder auch Besprechungen mit Mitarbeitern oder Betriebsratsmitgliedern übersetzt, liegt keine Verletzung der Mitbestimmungsrechte vor, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG ) Nürnberg in einem am Mittwoch, 12.08.2020, veröffentlichten Beschluss (AZ: 1 TaBV 33/19).

Vor Gericht war ein Betriebsrat einer Filiale eines bundesweiten Bekleidungsunternehmens mit rund 4.500 Mitarbeitern gezogen. Der Betriebsrat wollte durchsetzen, dass die Filialleiterin bei Personal- und Bewerbungsgesprächen, auf Mitarbeiterversammlungen und bei Gesprächen mit dem Betriebsrat nur in deutscher Sprache spricht. Freilich konnte die Filialchefin Englisch und Italienisch, aber nur wenig Deutsch sprechen. Die Gespräche wurden von der stellvertretenden Filialleiterin oder anderen Abteilungsleitern übersetzt.

Der Betriebsrat verlangte, dass die Kommunikation mit der Filialleiterin auf Deutsch erfolgen müsse. Anderenfalls würden seine Mitbestimmungsrechte verletzt. Die Arbeitnehmervertretung verwies auf eine knapp drei Monate geltende befristete Betriebsvereinbarung, nach der die Betriebssprache in den Betrieben des Unternehmens Deutsch sei. Sowohl die Kommunikation zwischen Kunden und Mitarbeitern als auch zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern müsse auf Deutsch sein, etwa bei Personal-, Beurteilungs- und Vorstellungsgesprächen.

Die Arbeitnehmervertretung forderte den Arbeitgeber auf, die anderssprachige Kommunikation zu unterlassen. Es handele sich hier um Fragen „der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer“, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmungspflichtig seien.

LAG entscheidet zugunsten des Unternehmens

Doch das LAG wies das Unterlassungsbegehren des Betriebsrates in seinem Beschluss vom 18.06.2020 ab. Bei der Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat könne sich der Betriebsrat allenfalls auf das im Betriebsverfassungsgesetz enthaltene Verbot stützen, wonach die Betriebsratsarbeit nicht behindert werden darf.

So müssten etwa Erklärungen des Arbeitgebers in Schrift- oder Textform zumindest dann in deutscher Sprache verfasst sein, wenn Betriebsratsmitglieder die vom Arbeitgeber befürwortete Fremdsprache nicht beherrschen. Entscheidend sei, dass die Texte in deutscher Sprache beim Betriebsrat ankommen.

In derselben Weise müsse dies auch für mündliche Erklärungen gelten. Hier habe der Arbeitgeber aber gewährleistet, dass Erklärungen der Filialleiterin und auch die von Betriebsratsmitgliedern übersetzt werden. „Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gebietet eine … unmittelbare Kommunikation ohne Einschaltung eines Übersetzers … nicht“, so das LAG.

Vom Arbeitgeber könne auch nicht verlangt werden, dass dieser auf Mitarbeiterversammlung nur die deutsche Sprache verwendet. Eine entsprechende Verpflichtung habe der Arbeitgeber für Mitarbeiterversammlungen nicht abgegeben. Auch habe er sich bemüht, Äußerungen der Filialleiterin immer zu übersetzen.

 

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