Wenn Arbeitnehmer infolge der Corona-Pandemie Kurzarbeit ablehnen, müssen sie mit einer Änderungskündigung rechnen. Dies hat das Arbeitsgericht Stuttgart in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 22.10.2020 entschieden (AZ: 11 Ca 2950/20).

Im Streitfall ging es um eine Personaldisponentin einer Leiharbeitsfirma. Sie war für die Koordination des Einsatzes der Leiharbeitmemer in Kindergärten und Kitas verantwortlich. Mit den Beschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie mussten jedoch Schulen und Kindergärten zeitweise weitgehend schließen. Leiharbeitnehmer wurden dort nicht mehr benötigt.

Der Arbeitgeber der Klägerin beantragte daher bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) am 02.04.2020 Kurzarbeit, was die Behörde auch genehmigte. Die Frau fühlte sich davon zunächst nicht wirklich betroffen, da sie vier Tage später für längere Zeit – letztlich bis zum 05.08.2020 – krankgeschrieben wurde.

Der Arbeitgeber bat die erkrankte Personaldisponentin jedoch um die vorgeschriebene Zustimmung zur Kurzarbeit. Dies lehnte sie ab. Daraufhin sprach ihr Arbeitgeber eine fristlose Änderungskündigung aus. Danach wurde das bisherige Arbeitsverhältnis gekündigt und der Frau gleichzeitig ein neues Arbeitsverhältnis angeboten, nach dem der Arbeitgeber berechtigt ist, bis Ende Dezember 2020 Kurzarbeit anzuordnen.

Die Klägerin hielt die Änderungskündigung für unwirksam. Sie bestritt die wirtschaftlich schwierige Situation ihres Arbeitgebers.

Doch die betriebsbedingte außerordentliche Änderungskündigung ist gerechtfertigt, urteilte das Arbeitsgericht. Es sei zu einem erheblichen Arbeitsausfall gekommen, so dass ein „wichtiger Grund“ für eine fristlose Änderungskündigung vorlag. Diese sei auch verhältnismäßig gewesen, da für den Arbeitgeber kein milderes Mittel als Alternative bestand. Die fristlose Änderungskündigung habe zudem dem Zweck gedient, überhaupt erst einmal die Grundlage für Kurzarbeit und damit für den Erhalt von Kurzarbeitergeld zu schaffen. Die fristlose Änderungskündigung sei damit wirksam.

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