LAG Frankfurt/Main: Beschäftigungsende im Aufhebungsvertrag bindend
Mit einem Aufhebungsvertrag und Freistellung von der Arbeit werden Arbeitgeber einen Betriebsrat nicht sofort los. Denn mit der Freistellung von der Arbeitsleistung wegen Abschluss eines Aufhebungsvertrages geht das Betriebsratsamt noch nicht verloren, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt am Main in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 21.12.2020 (AZ: 16 TaBVGa 189/20).
Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vereinbart, wonach zum 31.12.2021 das Arbeitsverhältnisses enden sollte. Ab April 2020 wurde der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freigestellt. Sein Firmen-Laptop sowie die Firmen-Zugangskarte gab der Mann mit Verweis auf seine weiterhin bestehende Betriebsratstätigkeit allerdings nicht heraus. Auch wollte er weiterhin Zugang zum IT-System der Firma haben.
Der Arbeitgeber verlangte die Herausgabe des Firmeneigentums und sperrte den Zugang zum Betrieb und zum IT-System. Mit der unwiderruflichen Aufhebung des Arbeitsvertrages und der damit verbundenen Freistellung von der Arbeit habe der Mann sein Betriebsratsamt verloren.
Dem widersprach das LAG. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz erlischt die Mitgliedschaft im Betriebsrat unter anderem durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses und durch den Verlust der Wählbarkeit, so die Arbeitsrichter. Der Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei hier der 31.12.2021. Bis dahin sei der wegen eines Aufhebungsvertrags freigestellte Arbeitnehmer auch grundsätzlich als Betriebsrat noch wählbar, da er dem Betrieb noch angehöre.
So würden etwa auch gekündigte Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Betriebszugehörigkeit als wählbar gelten, solange nicht rechtskräftig über die Wirksamkeit der Kündigung entschieden wurde. Auch die Freistellung von der Arbeitspflicht führe nicht zum Verlust der Wählbarkeit eines Betriebsratsmitglieds.
Zwar habe das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 25.10.2000 geurteilt, dass der Arbeitnehmervertreter in einem Aufsichtsrat nicht mehr als wählbar gilt, wenn er sich in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell befindet (AZ: 7 ABR 18/00).
Dies sei mit dem konkreten Fall aber nicht vergleichbar, so das LAG. So seien im BAG-Fall die „wechselseitigen Hauptleistungspflichten“ wegen der Freistellung in der Altersteilzeit entfallen. Hier sei dagegen nur die Erbringung der Arbeitspflicht durch den Arbeitnehmer weggefallen. Der Arbeitgeber zahle dagegen bis Ende des Arbeitsverhältnisses weiter die vereinbarte Vergütung.
Der Arbeitgeber hätte zudem problemlos im Aufhebungsvertrag mit der Freistellung von der Arbeit auch das Ende der Betriebsratstätigkeit individualvertraglich vereinbaren können. Da er dies nicht getan habe, müsse dem freigestellten Arbeitnehmer weiter seine Betriebsratsarbeit ermöglicht werden.
Monatlicher Newsletter
In meinem monatlich erscheinenden Newsletter berichte ich über Wissenswertes und Kurioses aus den Bereichen Arbeitsrecht, Mediation, Betriebliches Eingliederungsmangement, Coaching und aus meinem beruflichen Alltag.
Werden auch Sie Abonnent! Ganz unverbindlich und kostenlos…
Übersicht meiner Artikel-Serien
In den letzten Monaten habe ich zu verschiedenen Themen mehrteilige Artikel-Serien verfasst, z. B. zu den Themen Kündigung, BEM, Mediation, Befristung und Schwerbehinderung.
Wenn Sie hieran Interesse haben, folgen Sie einfach diesem Link.
Bildnachweis: © sabine voigt – Fotolia.com
Neueste Kommentare