LAG Düsseldorf: Arbeitgeber kann Urlaub anteilig kürzen

„Kurzarbeit Null“ kürzt bei betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch den Urlaub. Für jeden vollen Monat des vollständigen Arbeitsausfalls aufgrund Kurzarbeit darf der Arbeitgeber den Jahresurlaub anteilig um ein Zwölftel kürzen, urteilte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am Freitag, 12.03.2021 (AZ: 6 Sa 824/20). Gegen das Urteil ließen die Düsseldorfer Arbeitsrichter die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.

Vor Gericht war eine „Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten“ gezogen, die seit 01.03.2011 in einem Unternehmen der Systemgastronomie in Teilzeit drei Tage pro Woche arbeitet. Bei einer Vollzeitbeschäftigung stünden ihr 28 Werktage Urlaub, bei Teilzeit laut Vertrag 14 Arbeitstage Urlaub zu.

Wegen der Corona-Pandemie musste die Frau von April 2020 bis Dezember 2020 wiederholt in „Kurzarbeit Null“. Sie sollte damit gänzlich zu Hause bleiben. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand der Anspruch auf „Kurzarbeit Null“ durchgehend. Der Arbeitgeber hatte ihr im August und September 2020 insgesamt 11,5 Urlaubstage gewährt. Dabei hatte er ihr den Urlaub wegen der „Kurzarbeit Null“ um 2,5 Tage gekürzt.

Kurzarbeit = Freizeit?

Die Verkaufshilfe wollte dies nicht einsehen. Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge doch nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse der Arbeitgeberin. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit, da sie dabei Meldepflichten unterliege. Die Arbeitgeberin könne zudem die Kurzarbeit kurzfristig beenden, so dass die freie Zeit nicht planbar sei.

Die Arbeitgeberin meinte, dass mangels Arbeitspflicht während der „Kurzarbeit Null“ keine Urlaubsansprüche entstünden. Der Urlaubsanspruch der Klägerin sei daher für 2020 bereits vollständig erfüllt worden.

Das LAG gab der Arbeitgeberin recht. Der Klägerin stehe nur ein gekürzter Urlaubsanspruch zu. Für jeden vollen Monat der „Kurzarbeit Null“ sei der Urlaub um ein Zwölftel zu kürzen, was sogar eine Kürzung um 3,5 Tage ergeben würde. Der Zweck des Erholungsurlaubs sei, sich zu erholen. Dies setze aber eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. „Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist“, so das LAG.

 

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