Arbeitsgericht Köln hebt Abmahnungen und Lohnkürzungen auf

Betriebsräte dürfen ihre Sitzungen auch per Videoschaltung durchführen. Eine anlässlich der Corona-Pandemie extra ins Betriebsverfassungsgesetz eingefügte Regelung lasse dies ausdrücklich zu, betonte das Arbeitsgericht Köln in einem am Montag, 03.05.2021 bekanntgegebenen Beschluss (AZ: 18 BVGa 11/21). Das gelte insbesondere dann, wenn ein ausreichend großer, den Corona-Anforderungen entsprechender Raum im Betrieb nicht verfügbar ist.

Damit gab das Arbeitsgericht dem Betriebsrat der Kölner Filiale einer bundesweiten Textilkette statt. Der Arbeitgeber hatte im November 2020 die Arbeitnehmervertreter aufgefordert, ihre Sitzungen im Betrieb durchzuführen. Doch wegen der Corona-Pandemie traf sich der Betriebsrat per Videokonferenz. Die einzelnen Mitglieder schalteten sich aus ihrem Homeoffice zu.

Die Textilkette verteilte Abmahnungen und kürzte zudem die Löhne der Betriebsratsmitglieder anteilig um die mit den Sitzungen verbrachte Zeit.

Das Arbeitsgericht wertete diese Sanktionen als „Behinderung der Mitglieder des Betriebsrats bei der Ausübung ihrer Mandatstätigkeit“. Zur Begründung verwiesen die Kölner Richter auf eine anlässlich der Corona-Pandemie in das Betriebsverfassungsgesetz eingefügte Regelung. Diese erlaube den Betriebsräten sowie Jugend- und Auszubildendenvertretungen ausdrücklich auch die Sitzung und Beschlussfassung per Videoschalte.

Hier habe im Betrieb zudem auch kein Raum zur Verfügung gestanden, der groß genug ist und den Anforderungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung genügt.

Die Gehaltskürzungen für die Zeiten der Sitzungsteilnahme seien daher ebenso widerrechtlich wie der Ausspruch von Abmahnungen, entschied das Arbeitsgericht Köln in seinem Beschluss vom 24.03.2021. Der Arbeitgeber hat hiergegen bereits Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt.

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