LAG Nürnberg: Vereinbarung im Arbeitsvertrag erforderlich

Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitgeber wegen angesammelter Minusstunden des Beschäftigten nicht einfach das Entgelt kürzen. Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer wegen einer fristlosen Kündigung oder einer Freistellung überhaupt keine Gelegenheit hatte, sein Arbeitszeitkonto wieder auszugleichen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem am Dienstag, 11.08.2021, veröffentlichten Urteil (AZ: 4 Sa 423/20).

Im Streitfall hatte sich der Kläger arbeitsgerichtlich gegen seine fristlose Kündigung gewehrt. In einem gerichtlichen Vergleich hatte er sich dann mit seinem früheren Chef auf die ordentliche Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2019 „unter Fortzahlung der Vergütung“ geeinigt. Bis dahin wurde er von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt.

Doch dann gerieten Arbeitgeber und Arbeitnehmer erneut im Streit über geleistete Vergütungszahlungen. So kürzte der Arbeitgeber unter anderem das Entgelt um 700,00 € wegen noch offener, rund 40 Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers.

Das LAG sah dies in seinem Urteil vom 19.05.2021 als rechtswidrig an. Befinden sich beim Ausscheiden des Arbeitnehmers auf dessen Arbeitszeitkonto noch Minusstunden, dürfe der Arbeitgeber das Entgelt hierfür nur kürzen oder zurückfordern, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

„Selbst wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung selbstständig und ohne arbeitgeberseitige Weisungen einteilen und erbringen kann, ist der Arbeitgeber zum Abzug von Minusstunden nur berechtigt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, vor seinem Ausscheiden einen Ausgleich der Stunden herbeizuführen“, heißt es weiter in dem Urteil.

Hier sei zudem der Vergleich „unter Einbringung von Urlaubsansprüchen und etwaigem Zeitguthaben“ vereinbart worden. Damit sei ein Abzug wegen bestehender Minusstunden ausgeschlossen worden.

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