LAG Berlin bestätigt Kündigung eines Lehrers
Wenn Lehrer sich massiv gegen die Maskenregeln in ihrer Schule wenden, kann dies eine Kündigung rechtfertigen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem am Freitag, 08.10.2021, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschieden (AZ: 10 Sa 867/21). Es bestätigte damit die Kündigung eines Lehrers in Brandenburg.
Der Lehrer hatte sich in E-Mails an die Schulelternsprecherin massiv gegen die Maskenpflicht in der Schule gewandt. Er sei „der Meinung, dass diese ‚Pflicht‘ eine Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung bedeutet“, schrieb er. Die Elternsprecherin forderte er auf, gegen die Maskenpflicht vorzugehen und fügte auch einen Vorschlag für ein zweiseitiges Protestschreiben an.
Allein dieses Verhalten rechtfertige die Kündigung, urteilte das LAG. Der Lehrer sei zuvor auch schon verwarnt worden, eine erneute Abmahnung sei daher nicht erforderlich gewesen.
Als weiteren Kündigungsgrund nannten die Berliner Richter die beharrliche Weigerung des Klägers, im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Um dem zu entgehen, habe er ein aus dem Internet bezogenes Attest eines österreichischen Arztes vorgelegt. Dies rechtfertige eine Befreiung von der Maskenpflicht nicht.
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