BAG: Öffentlicher Arbeitgeber muss Arbeitsagentur informieren

Die unterbliebene Meldung offener Stellen eines öffentlichen Arbeitgebers bei der Arbeitsagentur kann ein Hinweis für eine entschädigungspflichtige Diskriminierung schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber sein. Allein die Veröffentlichung eines Stellenangebotes in der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit (BA) ersetze die Meldepflicht nicht, urteilte am Donnerstag, 25.11.2021, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 8 AZR 313/20).

Im Streitfall hatte sich der Kläger, ein schwerbehinderter Jurist, beim Landkreis Meißen auf eine ausgeschriebene Stelle als Amtsleiter für das Rechts- und Kommunalamt beworben. Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte fachlich geeignete Stellenbewerber zum Vorstellungsgespräch einladen. Andernfalls besteht ein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung, für die der Arbeitgeber gegebenenfalls eine Entschädigung von bis zu drei Monatsgehältern zahlen muss. Zusätzlich besteht nach dem Gesetz die Pflicht, dass der Arbeitgeber offene Stellen, die auch mit Schwerbehinderten besetzt werden können, „nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung“ den Arbeitsagenturen frühzeitig melden muss.

Doch der klagende schwerbehinderte Jurist wurde weder zum Vorstellungsgespräch eingeladen, noch hatte der Landkreis die Stelle der Arbeitsagentur formal gemeldet. Die Stellenausschreibung fand sich aber in der Jobbörse der BA.

Als der Kläger dann seine Absage erhielt, führte er diese auf seine Behinderung zurück. Er verlangte daher eine Diskriminierungsentschädigung in Höhe von 13.727,00 €.

Der Landkreis wies die Forderung zurück. Zum einen sei der Jurist fachlich nicht geeignet gewesen, so dass gar keine Pflicht zur Einladung zum Bewerbungsgespräch bestanden haben, zum anderen sei die ausgeschriebene Stelle in der Jobbörse der BA aufrufbar gewesen.

LAG gab noch dem Arbeitgeber Recht

Auch das Sächsische Landesarbeitsgericht lehnte den Entschädigungsanspruch ab. Der Kläger sei wegen der unterbliebenen Einladung zum Vorstellungsgespräch nicht diskriminiert worden. Er sei „offensichtlich nicht fachlich geeignet“ gewesen, da es ihm an der geforderten Führungs- und Berufserfahrung fehlte.

Doch die dagegen eingelegte Revision hatte vor dem BAG Erfolg. Der Kläger habe Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Denn der Landkreis sei als öffentlicher Arbeitgeber nicht seiner gesetzlichen Pflicht nachgekommen, die offene Stelle der örtlichen Arbeitsagentur zu melden. „Der Umstand der unterlassenen Meldung begründet die Vermutung, dass der Kläger im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und damit wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde“, so das BAG. Allein die Veröffentlichung in der Jobbörse der BA sei keine Meldung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Danach kam es im Streitfall nicht mehr darauf an, ob weitere Verstöße gegen die Verfahrens- und Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen vorlagen. Offen blieb nach der vorläufigen Urteilsbegründung zudem, inwieweit ein öffentlicher Arbeitgeber die Diskriminierungsvermutung aufgrund der unterlassenen Meldung widerlegen kann.

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