Keine inhaltlichen, aber formale Bedenken

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe setzt die sogenannt einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht aus. Mit einem am Freitag, 11.02.2022, veröffentlichten Beschluss wies es mehrere Eilanträge gegen die Pflicht zur Vorlage eines Impfnachweises ab (AZ: 1 BvR 2649/21). Inhaltlich begegne die Regelung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Allerdings bestünden Zweifel an der Form der Regelung.

Nach einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom Dezember 2021 dürfen ab dem 15.03.2022 in Arztpraxen sowie weiteren Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen nur noch Personen arbeiten, die gegen Covid 19 geimpft oder davon genesen sind oder die eine Unverträglichkeit gegen die Impfung nachweisen. Die Nachweise müssen sie spätestens am 15. März ihrem Arbeitgeber vorlegen. Bei der Auslegung ist umstritten, ob für Beschäftigte ohne Nachweis das Arbeitsverbot automatisch greift oder jeweils erst, wenn das örtliche Gesundheitsamt ein „Betretungsverbot“ für die Einrichtung ausgesprochen hat.

Gegen die „Impfnachweispflicht“ sind bereits 74 Verfassungsbeschwerden von 300 Klägerinnen und Klägern in Karlsruhe anhängig. Überwiegend sind dies Beschäftigte, die ganz ungeimpft sind oder jedenfalls eine weitere Impfung ablehnen. Aber auch Träger und Leiter von Einrichtungen haben Beschwerden eingelegt, weil sie weiterhin auch Ungeimpfte beschäftigen wollen. Einige Beschwerden stammen auch von Patienten ungeimpfter Ärzte und Zahnärzte, die nach dem Gesetz ab Mitte März nicht mehr behandeln dürfen.

46 Beschwerdeführer hatten auch per Eilantrag gefordert, die einrichtungsbezogene Impfpflicht auszusetzen. Dies lehnten die Karlsruher Richter nun ab.

„Die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Pflicht zum Nachweis einer Impfung, Genesung oder Kontraindikation (…) als solche begegnet zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken“, erklärte das Bundesverfassungsgericht.

Dennoch sei die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unbegründet. Denn es bestünden formale Zweifel an der gesetzlichen Regelungstechnik. Grund ist, dass das Gesetz für die Form der Nachweise auf die Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist. Diese wiederum verweist auf die Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert-Koch-Instituts.

Diese „doppelte dynamische Verweisung“ ist nach Überzeugung der Karlsruher Verfassungsrichter fragwürdig. Es sei fraglich, ob der Gesetzgeber eine solche Konkretisierung den Instituten überlassen darf und ob die Nachweisregeln damit im Gesetz selbst noch eine ausreichende Grundlage finden.

Hierüber entschied das Bundesverfassungsgericht zunächst vorläufig in einer sogenannten Folgenabwägung. Diese rechtfertige ein Aussetzen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nicht.

Zwar habe auf der Seite der Beschwerdeführer die körperliche Unversehrtheit „ein besonderes Gewicht“. Die Impfung könne das körperliche Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen, im Einzelfall könnten auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten. Dies sei „auch im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde irreversibel“. Wenn sich Beschäftigte in den Gesundheitsberufen nicht impfen lassen wollen, könnten sie allerdings ihre Tätigkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache unterbrechen. Andere Betroffene, etwa Reinigungskräfte, könnten auch den Arbeitgeber wechseln.

Damit verbundene wirtschaftliche Nachteile seien noch kein ausreichender Grund, die einrichtungsbezogene Impfpflicht auszusetzen. Auch schwerwiegende Nebenwirkungen der Impfung seien „nach derzeitigem Kenntnisstand sehr selten“.

Auf der anderen Seite wögen die Belange alter und kranker Menschen besonders schwer. Würde die Impfpflicht ausgesetzt, wären diese vulnerablen Gruppen „bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einer deutlich größeren Gefahr ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und deshalb schwer oder gar tödlich zu erkranken“. Denn das Risiko würde steigen, dass Beschäftigte das Virus in die Einrichtung tragen.

„Vor diesem Hintergrund überwiegen letztlich die Nachteile, mit denen bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen wäre“, entschied daher das Bundesverfassungsgericht. „Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber.“ Diese könnten sich selbst nur eingeschränkt schützen.

Schon für seine Eilentscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht mehrere Sachverständige angehört. Diese hätten „weitgehend übereinstimmend“ erklärt, dass Covid-Impfungen deutlich dazu beitragen können, die Omikron-Welle zu brechen.

Mit den aufgeworfenen Fragen wird sich das Bundesverfassungsgericht im Hauptverfahren befassen. Diese Entscheidung wird schon zeitnah erwartet. Die Hürden, ein Gesetz schon im Eilverfahren zu kippen, sind generell sehr hoch.

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