BAG: auf durschnittliche Schwangerschaftsdauer ist nicht abzustellen

Das gesetzliche Kündigungsverbot für schwangere Arbeitnehmerinnen beginnt 280 Tage vor dem errechneten Entbindungstermin. Es verstößt gegen den vom Gesetzgeber vorgesehenen Schutz Schwangerer, wenn für das Kündigungsverbot nur die durchschnittliche Schwangerschaftsdauer von 266 Tagen zugrundegelegt wird, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Donnerstag, 26.01.2023, veröffentlichten Urteil (AZ: 2 AZR 11/22). Denn in solch einem Fall wäre es möglich, dass einige Frauen mit einer länger andauernden Schwangerschaft keinen Kündigungsschutz erfahren, so die Erfurter Richter.

Geklagt hatte eine Frau aus Baden-Württemberg, die am 07.11.2020 ihre Kündigung erhalten hatte. Sie legte daraufhin Kündigungsschutzklage wegen einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrates ein. Als sie am 26.11.2020 erfuhr, dass sie schwanger ist, informierte sie ihren Anwalt darüber. Der teilte die Schwangerschaft am 02.12.2020 dem Arbeitsgericht und einige Tage später auch dem Arbeitgeber mit. Der Anwalt machte zudem geltend, dass die Kündigung unwirksam sei, da das gesetzliche Kündigungsverbot für schwangere Arbeitnehmerinnen greife.

Der Arbeitgeber bestritt eine Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs. Die Schwangerschaft sei auch viel zu spät mitgeteilt worden. Laut Gesetz müsse der Arbeitgeber zwei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens darüber informiert werden.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Stuttgart ging von keiner Schwangerschaft zum Kündigungszeitpunkt aus. Denn ausgehend vom errechneten Entbindungstermin und bei einer durchschnittlichen Schwangerschaftsdauer von 266 Tagen habe bei Erhalt der Kündigung noch keine Schwangerschaft vorgelegen.

Das BAG stellte in seinem Urteil vom 24.11.2022 fest, dass das Kündigungsverbot für schwangere Arbeitnehmerinnen laut Gesetz „während ihrer Schwangerschaft“ gelte. Den Zeitraum der Schwangerschaft habe der Gesetzgeber zwar nicht benannt. Er habe aber schwangere Frauen mit dem Kündigungsverbot generell vor wirtschaftlichen Existenzängsten und den Belastungen einer Kündigungsschutzklage schützen wollen.

Würde nur die durchschnittliche Schwangerschaftsdauer von 266 Tagen gelten, könnten Frauen mit einer längeren Schwangerschaft entgegen des gesetzlichen Willens dennoch gekündigt werden. Um alle Frauen schützen zu können, müsse daher von einer 280 Tage dauernden Schwangerschaft vor dem errechneten Entbindungstermin ausgegangen werden, so das BAG.

Richtig sei, dass Frauen ab Zugang des Kündigungsschreibens ihre Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen dem Arbeitgeber anzeigen müssen. Voraussetzung hierfür sei, dass sie von ihrer Schwangerschaft auch wissen oder zwingende Anhaltspunkte dafür haben. Bei einem Fristversäumnis liege dann ein „schuldhaftes Verhalten“ vor, so dass der besondere Kündigungsschutz nicht mehr greife. Nicht „schuldhaft“ sei es dagegen, wenn die verspätete Mitteilung an den Arbeitgeber nicht auf die Arbeitnehmerin zurückgehe.

Habe hier die Klägerin erst am 26.11.2020 von ihrer Schwangerschaft erfahren, habe sie die Mitteilung an den Arbeitgeber noch „unverzüglich“ nachholen können. Gehe eine verspätete Mitteilung auf den Anwalt zurück, könne dies der Klägerin nicht vorgeworfen werden. Dies müsse das LAG noch einmal prüfen.

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