BAG gibt „nebenamtlichen“ Rettungsassistenten recht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den gleichen Lohnanspruch für Minijobber und andere geringfügig beschäftigte Teilzeitkräfte gestärkt. Am Mittwoch, 18.01.2023, sprach es einem aus Sicht des Arbeitgebers „nebenamtlich“ tätigen Rettungsassistenten den gleichen Lohn wie den regulären „hauptamtlichen“ Rettungsassistenten zu (AZ: 5 AZR 108/22).

Der Kläger arbeitete im Raum München mit laut Arbeitsvertrag durchschnittlich 16 Stunden pro Monat. Sein Lohn betrug zwölf Euro brutto pro Stunde. Die „hauptamtlich“ beschäftigten Kollegen erhielten bei gleicher Qualifikation dagegen 17 Euro brutto pro Stunde. Darin sah der Kläger eine unzulässige Diskriminierung seiner Teilzeitarbeit. Rückwirkend forderte er ebenfalls 17 Euro pro Stunde, für die Zeit von Januar 2020 bis April 2021 sind dies insgesamt 3.286 Euro.

Der Arbeitgeber hielt die ungleiche Bezahlung für gerechtfertigt und begründete dies mit Unterschieden bei der Schichtplanung. Die „hauptamtlichen“ Rettungsassistenten teile er verbindlich ein. Die „nebenamtlich“ Beschäftigten könnten dagegen angefragte Schichten ablehnen und auch eigene Wünsche nennen. Dies sei aufwendiger und unsicherer in der Planung.

Schon das Landesarbeitsgericht (LAG) München hatte entschieden, dass dies die Ungleichbehandlung beim Lohn nicht rechtfertigen kann (Urteil vom 19.01.2022, AZ: 10 Sa 582/21).

Dies hat nun auch das BAG bestätigt. Es sei schon nicht erkennbar, dass tatsächlich ein großer Unterschied beim Planungsaufwand besteht. Denn auch bei den „Hauptamtlichen“ seien verschiedene Vorgaben zu beachten, etwa Pausenzeiten und Arbeitszeitgrenzen bei einer Besetzung rund um die Uhr.

„Dass sich ein Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers zu bestimmten Dienstzeiten einfinden muss, rechtfertigt in der gebotenen Gesamtschau keine höhere Stundenvergütung gegenüber einem Arbeitnehmer, der frei ist, Dienste anzunehmen oder abzulehnen“, stellten die Erfurter Richter klar. Wie schon das LAG sprachen sie daher dem Kläger die geforderte Nachzahlung zu.

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