BAG verweist bei Gemeindepastor auf „Eigenart der Arbeitsleistung“
Die Arbeit für einen religiösen Verein mit einer „verkündigungsnahen Tätigkeit“ ist ein sachlicher Grund für eine Befristung. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Donnerstag, 27.06.2024, veröffentlichten Urteil entschied, räumt das Grundgesetz dem Arbeitgeber in einem solchen Fall „die Freiheit ein, seine religiösen Vorstellungen mit dem von ihm dafür als geeignet angesehenen Verkündigungspersonal zu verwirklichen“ (AZ: 7 AZR 367/22). Dazu müsse er auch im Rahmen eines befristeten Anstellungsvertrages prüfen können, „ob bestimmte Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Glaubensbetätigung überhaupt dauerhaft von derselben Person ausgeübt werden können und sollen“, so die Erfurter Richter.
Geklagt hatte ein früherer Gemeindepastor, der bei einem religiösen Verein befristet angestellt war. Zweck des Vereins ist es, den kirchlichen Dienst für Koreaner und Koreanerinnen im Großraum München zu pflegen. Der Gemeindepastor sollte hierfür pastoral und seelsorgerlich tätig sein und die evangelische Religion fördern. Er sollte Gottesdienste in koreanischer Sprache halten und die gemeindliche Kinder- und Jugendarbeit betreuen. Der zunächst auf drei Jahre befristete und ab Februar 2013 geltende Anstellungsvertrag wurde mehrfach aus „sachlichem Grund“ verlängert.
Dann kam es jedoch zum Streit über eine beabsichtigte Gehaltskürzung. Im Zuge der Auseinandersetzung wurde dem Gemeindepastor vermeintlich gekündigt und auf die Befristung des Anstellungsvertrages hingewiesen.
Der klagte und verwies darauf, dass die Kündigung und die Befristung seines Arbeitsvertrages unwirksam seien. Die Befristung sei zu Unrecht mit dem sachlichen Grund der religiösen Tätigkeit begründet worden. Er habe regelhafte Tätigkeiten ausgeübt, die ein langfristiges Vertrauensverhältnis mit den Gemeindemitgliedern voraussetzen. Da die Befristung unwirksam sei, habe er Anspruch auf eine unbefristete Beschäftigung, meinte er.
BAG entscheidet zu Lasten des Klägers
Mit Urteil vom 07.02.2024 stellte das BAG fest, dass dem Gemeindepastor nicht wirksam gekündigt worden war. In dem ihm überreichten Schreiben sei lediglich das Ergebnis der Mitgliederversammlung mitgeteilt worden, nach dem sein Arbeitsvertrag nicht mehr verlängert werden solle.
Aufgrund der wirksamen Befristung aus „sachlichem Grund“ habe das Arbeitsverhältnis jedoch wegen mit Ablauf des 31.12.2020 geendet. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses sei nach dem Gesetz auch „die Eigenart der Arbeitsleistung“. Darunter falle auch die verkündigungsnahe Tätigkeit eines Gemeindepastors. Der religiöse Verein könne sich auf sein im Grundgesetz verankertes Selbstbestimmungsrecht berufen, wonach er die Freiheit habe, „seine religiösen Vorstellungen mit dem ihm dafür als geeignet angesehenen Verkündigungspersonal zu verwirklichen“. Mit der Befristung könne er prüfen, „ob bestimmte Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Glaubensbetätigung überhaupt dauerhaft von derselben Person ausgeübt werden können und sollen“.
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