LAG Mainz: Keine Zeitgutschrift für Betriebsratstätigkeit im Urlaub

Ein Betriebsratsvorsitzender darf wegen angefallener Betriebsratsarbeit nicht einseitig seinen einmal bewilligten Erholungsurlaub unterbrechen und für die Tätigkeit eine Zeitgutschrift verlangen. Vielmehr kann im Urlaubsfall der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden einspringen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Montag, 05.08.2024, veröffentlichten Urteil (AZ: 5 Sa 255/23).

Der Kläger ist Betriebsratsvorsitzender des fünfköpfigen Betriebsrats eines Unternehmens, welches Verpackungen für die Zigarettenindustrie herstellt. Auf seinen Antrag hin genehmigte der Arbeitgeber ihm vom 19. bis 23.12.2022 für fünf Tage Urlaub. Doch dann wurde kurzfristig am 21.12.2022 eine Betriebsversammlung angesetzt.

Der Kläger unterbrach seinen Urlaub, um die Versammlung vorbereiten, durchführen und nachbereiten zu können. Er verlangte, dass die aufgewandten 18,5 Stunden seiner Betriebsratstätigkeit seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.

Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Ein einmal genehmigter Erholungsurlaub könne nicht einseitig wieder „rückgängig“ gemacht werden.

Der Betriebsratsvorsitzende meinte, dass er seinen Urlaub für Betriebsratstätigkeiten ohne Zustimmung des Arbeitgebers durchführen dürfe. Außerdem gebe es eine „betriebliche Übung“, dass wichtige Betriebsratsangelegenheiten einen Urlaub unterbrechen und die aufgewandten Stunden gutgeschrieben werden können. Der Kläger verwies auf fünf Fälle in den letzten Jahren.

Das LAG wies die Klage des Betriebsratsvorsitzenden mit Urteil vom 13.06.2024 ab. Der Kläger könne für seine Betriebsratsarbeit während des einmal genehmigten Urlaubs keine Zeitgutschrift von 18,5 Stunden verlangen. Er habe in dieser Zeit keinen Anspruch auf zusätzliche Arbeitsbefreiung für sein Ehrenamt, da er während des Urlaubs gar nicht zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet war.

Ein Anspruch auf Zeitausgleich könne allenfalls dann bestehen, wenn Betriebsratsarbeit aus „betriebsbedingten Gründen“ außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist. Als Beispiel nannte das Gericht, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Urlaub sei aber kein „betriebsbedingter Grund“.

Eine „betriebliche Übung“ des Arbeitgebers, nach der in der Vergangenheit regelmäßig Zeitgutschriften für Betriebsratstätigkeit bewilligt wurden, liege ebenfalls nicht vor. Zum einen dürfe eine betriebliche Übung nicht ausschließlich Betriebsratsmitglieder begünstigen. Zum anderen habe es sich bei den fünf vorgebrachten Fällen nur um wenige Stunden gehandelt.

 

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