Arbeitsgericht Köln: Betriebsratsarbeit fehlerhaft dokumentiert

Der ADAC Nordrhein kann seiner Betriebsratsvorsitzenden Petra Gorisch wegen fehlerhafter Dokumentation des Umfangs ihrer Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit fristlos kündigen. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom Donnerstag, 08.08.2024, die für die fristlose Kündigung erforderliche Zustimmung des Betriebsrats wegen Vorliegens eines „wichtigen Grundes“ ersetzt (AZ: 6 BV 25/24).

Gorisch ist seit 2002 als Juristin beim ADAC Nordrhein beschäftigt. Der eingetragene Verein beschäftigt rund 540 Mitarbeitende. Seit 2015 ist Gorisch Betriebsratsvorsitzende und deshalb seit Mai 2022 vollständig von der Arbeit freigestellt.

Dann kam es Anfang 2023 zum Streit über die Betriebsratsarbeit im Homeoffice und die korrekte Dokumentation der Zeiten der Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit. Der ADAC Nordrhein hatte Gorisch angewiesen, ihre Betriebsratstätigkeit nicht im Homeoffice, sondern am Sitz des Betriebsrats zu erbringen.

Als sie dem mehrfach nicht nachkam und auch die Teilnahme an einem Personalgespräch verweigerte, wollte der Arbeitgeber ihr fristlos kündigen. Da der Betriebsrat hierfür nicht die erforderliche Zustimmung erteilt hatte, sollte das Arbeitsgericht diese ersetzen.

Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens warf der ADAC Nordrhein der Betriebsratsvorsitzenden zudem versuchten Arbeitszeitbetrug vor.

Hintergrund ist, dass es für Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit Freizeitausgleich gewährt wird. Der Arbeitgeber verwies darauf, dass die von Gorisch übersandten monatlichen Aufzeichnungen zur Überprüfung der Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit nicht mit den aufgezeichneten Arbeitszeitüberschreitungen der elektronischen Zeiterfassung übereinstimmten. Der Arbeitgeber warf ihr vor, über den tatsächlichen Umfang der Zeitgutschriften getäuscht zu haben. Insgesamt ging es um 628 Minuten.

Das Arbeitsgericht stellte fest, dass die Betriebsratsvorsitzende in 94 Fällen insgesamt 628 Minuten nicht in ihren monatlichen Übersichten dokumentiert hatte. Damit habe sie zumindest versucht, den Arbeitgeber über den Umfang der Betriebsratstätigkeit außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit zu täuschen. Ihr sei bewusst gewesen, dass der Arbeitgeber die monatlichen Aufzeichnungen nicht zwingend mit dem elektronischen Arbeitszeitkonto abgleiche.

Dieses Verhalten stelle einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar, so das Arbeitsgericht. Einer weiteren Abmahnung habe es nicht bedurft. Gegen den Beschluss kann Gorisch Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln einlegen.

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