BAG klärt Zugang und Kenntnisnahme von Kündigungsschreiben
Postzustellerinnen und -zusteller der Deutsche Post AG stellen Briefe üblicherweise während ihrer zugewiesenen Arbeitszeit und damit in „postüblichen Zeiten“ zu. Erhält eine Arbeitnehmerin vom Briefträger eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung in den Briefkasten geworfen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Brief innerhalb der „postüblichen Zeiten“ zugegangen ist und am selben Tag zur Kenntnis genommen wurde, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Freitag, 02.08.2024, veröffentlichten Urteil (AZ: 2 AZR 213 23).
Im Streit stand die Frage, wann die Klägerin ihre vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung erhalten hatte und zur Kenntnis nehmen konnte. Der Arbeitgeber hatte mit ihr eine Kündigungsfrist von einem Vierteljahr zum Quartalsende vereinbart. Maßgeblich hierfür ist, wann die Kündigung zugestellt wurde. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Frau zum 31.12.2021. Das Kündigungsschreiben vom 28.09.2021 wurde von einem Postzusteller am 30.09.2021 in den Briefkasten geworfen.
Die Klägerin bestritt, dass das Kündigungsschreiben zu den „üblichen Postzustellungszeiten“ zugestellt wurde. Sie habe nicht mehr am selben Tag mit Post rechnen können. Damit müsse von einer Zustellung erst am 01.10.2021 ausgegangen werden. Entsprechend der quartalsweisen Kündigungsfrist müsse dann das Arbeitsverhältnis aber noch bis zum 31.03.2022 bestehen.
Die Klage der Frau blieb sowohl in den Vorinstanzen als auch vor dem BAG erfolglos. Eine Kündigung gehe zu, „sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen“, heißt es in dem BAG-Urteil vom 20.06.2024.
So bewirke der Einwurf eines Schreibens in den Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Postzustellungszeiten könnten zwar etwa wegen der Zustellmenge variieren. Es müsse aber damit gerechnet werden, dass die Briefezustellung während der dem Postbediensteten zugewiesenen Arbeitszeit und damit innerhalb der „postüblichen Zeiten“ erfolgt. In dieser Zeit müssten Empfänger auch mit dem Zugang der Briefsendungen rechnen.
Atypische Umstände, die diesen ersten Anscheinsbeweis widerlegen und eine Zustellung an nicht postüblichen Zeiten belegen, habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Damit habe die Klägerin die Kündigung noch am 30.09.2021 zur Kenntnis genommen werden können.
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