BSG: Etwas Werbung und Arbeitgeber als Hauptsponsor reichen nicht
Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einem betrieblichen Fußballturnier, steht er nur in engen Grenzen unter dem Schutz der gesetzliche Unfallversicherung. Nur weil der Arbeitgeber das von Mitarbeitern organisierte Turnier fördert und während der Veranstaltung auch Werbung für das Unternehmen zu finden ist, liegt bei einem Unfall eines kickenden Mitarbeiters noch kein Arbeitsunfall vor, urteilte am Donnerstag, 26.09.2024, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 2 U 14/22 R).
Im konkreten Fall ging es um ein betriebliches Fußballturnier, das die Mitarbeiter des Tiefkühlkost-Anbieters Bofrost jedes Jahr organisieren. So fand auch am 26.05.2016 in Kevelaer am Niederrhein ein Fußballturnier statt. Über das firmeneigene Intranet wurden alle „Fußballinteressierten“ zur Teilnahme eingeladen. Der Arbeitgeber förderte die Veranstaltung. So wurde der mit Firmenaufdruck versehene Pokal gesponsert und ein Spendenscheck zugunsten einer gemeinnützigen Organisation übergeben. Die Verpflegungswagen während des Turniers trugen zudem das Bofrost-Logo.
Für den Kläger, einen Kommissionierer, endete das Turnier jedoch schmerzhaft. Er wurde von einem Mitspieler gefoult und zog sich eine langwierige Knieverletzung zu. Den Vorfall wollte er von der Berufsgenossenschaft (BG) Handel und Warenlogistik als Arbeitsunfall anerkannt haben. Es habe sich ja um eine betriebliche Veranstaltung gehandelt. Der Arbeitgeber sei der Hauptsponsor gewesen. Bei dem Turnier sei auch für Bofrost geworben worden. Selbst die Presse habe später über das Turnier berichtet, was wiederum auf den Werbezweck hindeute.
Kläger unterliegt vor Gericht
Sowohl die BG als auch das BSG lehnten die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Ein betriebliches Fußballturnier stehe nur in engen Grenzen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so die Kasseler Richter. Dies sei etwa dann der Fall, wenn eine regelmäßig stattfindende Sportveranstaltung als „Betriebssport“ zum Ausgleich betrieblicher Belastungen durchgeführt werde. Allerdings dürfe die Veranstaltung keinen Wettkampfcharakter haben, was hier der Fall sei.
Zwar könne eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zur Förderung des Zusammenhalts aller Beschäftigten einen Unfallversicherungsschutz begründen. Diese müsse sich aber an alle Beschäftigten richten. Hier habe sich das Fußballturnier nur an „Fußballinteressierte“ gewandt.
Bereits am 28.06.2022 hatte das BSG in einem vergleichbaren Fall geurteilt, dass dies für das Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nicht ausreiche (AZ: B 2 U 8/20 R).
Auch die mit dem Fußballturnier verbundene Werbung für das Unternehmen könne hier keinen Unfallversicherungsschutz begründen, urteilte der 2. BSG-Senat im Streitfall. Das Turnier sei von dem Unternehmen „nicht zielgerichtet in der Öffentlichkeit als Werbeplattform genutzt“ worden. Der Auftritt als Hauptsponsor und die spätere Presseberichterstattung reichten hierfür nicht aus.
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