Das Landesarbeitsgericht (LAG) Erfurt hat in einem Urteil entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch bei einer Eigenkündigung Anspruch auf eine vertraglich vereinbarte Abfindung haben kann. Diese Abfindung ist nicht zwingend an eine arbeitgeberseitige Kündigung gebunden, wie das Gericht am 14.12.2023 urteilte (AZ: 5 Sa 170/22).
Der Kläger war seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt und kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 30.04.2021. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Abfindung in Höhe von 139.925,00 €.
Die Beklagte lehnte die Zahlung ab und argumentierte, die Abfindung sei nur bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung oder bei einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Eine Abfindung bei einer Eigenkündigung sei weder vom Wortlaut der Vereinbarung gedeckt noch der ursprünglichen Intention der Parteien entsprechend.
Das LAG Erfurt entschied zugunsten des Klägers und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt. Das Gericht stellte klar, dass der Wortlaut der Abfindungsregelung eindeutig sei. Es werde nicht zwischen einer arbeitgeber- oder arbeitnehmerseitigen Kündigung unterschieden. Die Formulierung „für den Verlust des Arbeitsplatzes“ gelte auch für den Fall einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers. Auch der Abschluss einer einvernehmlichen Aufhebung führe zu einer Abfindungszahlung, was darauf hindeute, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zwingend vom Arbeitgeber veranlasst sein muss.
Das Gericht führte aus, dass die Abfindungsregelung als Ausdruck der Wertschätzung für die geleistete Arbeit des Klägers zu verstehen sei. Die Abfindungszahlung sei eine Form der Absicherung, unabhängig davon, wer das Arbeitsverhältnis beende.
Dieses Urteil zeigt, dass vertragliche Abfindungsvereinbarungen nicht immer an eine arbeitgeberseitige Kündigung gekoppelt sind. Arbeitgeber sollten genau auf den Wortlaut ihrer Abfindungsvereinbarungen achten, sonst gibt es ein böses Erwachen.
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