Arbeitsgericht Mainz bestätigt nachträgliche Klagezulassung

Schwangere Arbeitnehmerinnen müssen auch nach Ablauf der zweiwöchigen Frist für die nachträgliche Zulassung ihrer Kündigungsschutzklage gegen ihre Kündigung vorgehen können. Das hat das Arbeitsgericht Mainz in einem am Dienstag, 10.09.2024, bekanntgegebenen Urteil entschieden und damit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg umgesetzt (AZ: 4 Ca 1424/22).

Nach dem deutschen Mutterschutzgesetz ist die Kündigung einer Schwangeren unzulässig. Kündigt der Arbeitgeber dennoch, kann die Schwangere innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Wird diese Frist versäumt, weil die Frau zum Zeitpunkt der Kündigung gar nicht wusste, dass sie schwanger ist und deshalb nicht gekündigt werden durfte, sieht das deutsche Recht eine weitere Frist von zwei Wochen für die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage vor.

Im konkreten Fall wurde einer Pflegehelferin, die bei einem christlichen Arbeitgeber befristet beschäftigt war, gekündigt. Nach Ablauf der dreiwöchigen Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage stellte sich heraus, dass die Frau im siebten Monat schwanger war. Die damit noch mögliche, nach deutschem Recht geltende zweiwöchige Frist zur nachträglichen Klagezulassung verpasste sie.

Das Arbeitsgericht hielt die deutsche Regelung für EU-rechtswidrig.

Sie sei mit der EU-Richtlinie über schwangere Arbeitnehmerinnen nicht vereinbar. Das Arbeitsgericht legte das Verfahren daher dem EuGH zur Prüfung vor.

Die Luxemburger Richter urteilten am 27.06.2024, dass schwangeren Arbeitnehmerinnen ein umfassender Kündigungsschutz zusteht (AZ: C-284/23). Sie müssten sich wirksam gegen eine Kündigung wehren können. Es sei aber zweifelhaft, ob eine Zweiwochenfrist für die nachträgliche Zulassung einer verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage ausreiche.

Es sei nicht nachvollziehbar, dass gekündigten Schwangeren zunächst eine dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage zustehe, ihnen aber bei verpasster Frist wegen Unkenntnis der Schwangerschaft nur zwei Wochen für die nachträgliche Zulassung der Klage zur Verfügung stünden.

Das erneut mit dem Fall befasste Arbeitsgericht urteilte nun, dass die Zweiwochenfrist für die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage tatsächlich zu kurz sei, damit sich schwangere Arbeitnehmerinnen wirksam gegen ihre Kündigung wehren zu könnten. Die Klägerin habe daher keine Klagefrist einzuhalten, weshalb der Klage trotz verspäteter Erhebung stattzugeben sei.

 

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