Klarheit zum Pausenbeginn kann ausreichen
Arbeitgeber müssen nicht immer schon zu Beginn des Arbeitstags Klarheit über die Lage der Pausen schaffen. Wenn betriebliche Erfordernisse Flexibilität verlangen, reicht es aus, wenn die Mitarbeiter spätestens zu Beginn ihrer Pause wissen, „dass und wie lange“ sie nun eine Erholungspause haben, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Mittwoch, 30.10.2024, in Erfurt veröffentlichten Urteil (AZ: 5 AZR 266/23).
Es wies damit einen früheren Produktionsmitarbeiter eines Betriebs der Feinstblechpackungsindustrie in Rheinland-Pfalz ab. Unternehmen dieser Branche stellen überwiegend Verpackungen für Lebensmittel und Getränke her.
Seine Pausen verbrachte der Kläger meist in der Betriebskantine. Ein Monitor dort zeigte durch tonloses Blinken Störungen bei den Maschinen an. Dies habe ihn in eine ständige „Hab-Acht-Stellung“ versetzt. Stets habe er befürchtet, dass sein Vorgesetzter ihn bei einer Störung zur Arbeitsaufnahme auffordert. Die Pausen seien daher ein zu vergütender Bereitschaftsdienst gewesen.
Wie schon die Vorinstanzen widersprach dem nun auch das BAG. Zwar müssten laut Arbeitszeitgesetz die Pausenzeiten „im Voraus“ feststehen. Zu Beginn einer Arbeitsschicht sollen Arbeitgeber zumindest „einen Rahmen“ für die Lage der Pause vorgeben. Für Größe und Gestaltung dieses „Rahmens“ mache das Gesetz aber keine Vorgaben.
Sofern betriebliche Erfordernisse flexible Pausen verlangen, reiche es daher aus, „wenn der Arbeitnehmer jedenfalls zu Beginn der Pause weiß, dass und wie lange er nunmehr zum Zwecke der Erholung Pause hat und frei über die Nutzung dieses Zeitraums verfügen kann“.
Der Kläger habe seine Pausen freiwillig in der Kantine verbracht, also abseits der Produktion. Auch die Länge der Pausen sei ihm bekannt gewesen. Dabei habe er keinen einzigen Fall geschildert, in dem er seine Pause wegen eines Maschinendefekts abbrechen musste.
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