BAG: Voraussichtliche Betriebsabwesenheit muss aber bekannt sein

Die schriftliche Stimmabgabe bei der Betriebsratswahl im Volkswagen-Werk in Wolfsburg wegen angeordnetem Homeoffice oder Kurzarbeit ist grundsätzlich möglich. Der Wahlvorstand darf die schriftlichen Wahlunterlagen aber nur den Arbeitnehmern unaufgefordert zusenden, von denen er weiß, dass sie während des Wahlzeitraums voraussichtlich nicht im Betrieb sind, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch, 23.10.2024, verkündeten Beschluss (AZ: 7 ABR 34/23). Danach muss nun das Landesarbeitsgericht Niedersachsen prüfen, ob sich der Wahlvorstand diese Vorgabe eingehalten hat.

Volkswagen hatte im Zuge der Covid-19-Pandemie „bis auf Weiteres“ für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verwaltungsbereichs Homeoffice angeordnet. Anderes galt nur für jene, deren Anwesenheit im Betrieb erforderlich war. Aber auch im Produktionsbereich mussten die Mitarbeiter ab Mitte Februar 2022 zu Hause bleiben. Grund war eine angeordnete Kurzarbeit aufgrund von Produktionsausfällen.

Im Frühjahr 2022 standen aber auch die alle vier Jahre stattfindenden Betriebsratswahlen an. Damit alle wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern ihre Stimme abgeben konnten, versandte der Wahlvorstand unaufgefordert Briefwahlunterlagen an rund 26.000 Mitarbeiter des Verwaltungsbereichs und an 33.000 Produktionsmitarbeiter. Rund 39.500 Wahlberechtigte nahmen an der Betriebsratswahl teil, davon etwa 35.000 per Briefwahl.

Bei der Wahl entfielen 85,5 Prozent der Stimmen auf die Liste der IG Metall. Die Betriebsratsvorsitzende Daniela Cavallo wurde wiedergewählt.

Mehrere Arbeitnehmer haben die Betriebsratswahl angefochten. Diese sei unwirksam. Die unaufgeforderte Versendung von Briefwahlunterlagen an alle Arbeitnehmer im Homeoffice oder in Kurzarbeit sei nicht mit derWahlordnung vereinbar.

Das BAG entschied, dass die unaufgeforderte Übersendung derWahlunterlagen und die schriftliche Stimmabgabe durch Briefwahl an Arbeitnehmer im Homeoffice oder in Kurzarbeit grundsätzlich zulässig sei. Allerdings sei die schriftliche Stimmabgabe nur für jene Arbeitnehmer möglich, von denen der Wahlvorstand weiß, dass sie während des Wahlzeitraums voraussichtlich betriebsabwesend sein werden.

Ob dies bei der streitigen Betriebsratswahl bei VW bei allen Wahlberechtigten der Fall war, muss nun das Landesarbeitsgericht Niedersachsen prüfen. Gibt es Arbeitnehmer, die trotz ihrer voraussichtlichen Anwesenheit im Betrieb Briefwahlunterlagen erhalten haben, kommt es für die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl darauf an, ob diese Stimmen zu einem anderen Wahlergebnis geführt hätten, so das BAG.

Bildnachweis: © sabine voigt – Fotolia.com

 

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