BAG: Außertariflichem Angestellten steht keine höhere Vergütung zu

Ein außertariflich bezahlter Angestellter kann ohne klare Regelung der Tarifvertragsparteien keinen prozentualen Mindestabstand seiner Vergütung zum höchsten Tariflohn verlangen. Fehlt eine solche Abstandsklausel, dürfen die Gerichte angesichts der im Grundgesetz verankerten Tarifautonomie die tariflichen Regelungen auch nicht „nachbessern“, urteilte am Mittwoch, 23.12.2024, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 5 AZR 82/24).

Geklagt hatte ein als Entwicklungsingenieur angestellter Arbeitnehmer, der seit Juni 2022 „außertariflich“ vergütet wird. Im Streitzeitraum von Juni 2022 bis Februar 2023 erhielt er eine monatliche Bruttovergütung von 8.212,00 €. Damit lag er um 1,36 € über dem Entgelt der höchsten tariflichen Entgeltgruppe.

Wegen der Überschreitung der höchsten tariflichen Entgeltgruppe meinte der Kläger, dass ein ausreichender Mindestabstand zwischen seiner außertariflichen Vergütung und dem höchsten Tariflohn eingehalten werden müsse. Zur Bestimmung des hinreichenden Mindestabstands verglich er die Vergütungsabstände zwischen den einzelnen Entgeltgruppen und stellte fest, dass diese im Durchschnitt um 23,45 Prozent voneinander abwichen. Dies müsse auch für ihn gelten. Der Arbeitgeber müsse ihm daher ein Bruttomonatsentgelt von 10.136,00 € gewähren.

Sowohl die Vorinstanzen als nun auch das BAG wiesen den Kläger ab. Zwar habe ein außertariflicher Angestellter einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine Vergütung, die einen tarifvertraglich vorgeschriebenen Abstand zur höchsten tariflichen Vergütung wahrt, so die Erfurter Richter. Auch gelte dies dem Grunde nach für den Kläger, selbst wenn er nur geringfügig mehr verdient hat, als die höchste Entgeltgruppe.

Wollten die Tarifvertragsparteien jedoch einen bestimmten prozentualen Abstand zwischen dem höchsten Tarifentgelt und der außertariflichen Vergütung, müsse solch eine Abstandsklausel „klar und deutlich“ im Tarifvertrag aufgenommen werden. Dies sei hier nicht der Fall. Die im Grundgesetz geschützte Tarifautonomie verbiete es Gerichten, entsprechende tarifliche Bestimmungen „nachzubessern“, urteilte das BAG.

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