Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat das sogenannte Konzernprivileg für den Arbeitnehmerverleih zwischen verschiedenen Konzerntöchtern begrenzt. Nach einem am Dienstag, 13.11.2024, verkündeten Urteil gilt dieses Privileg nicht, wenn ein Arbeitnehmer von Beginn an bei einer anderen Konzerntochter als der Arbeitgeberin beschäftigt wird (AZ: 9 AZR 13/24). Der Arbeitnehmer kann dann einen Arbeitsvertrag mit dem Entleihbetrieb verlangen.
Sind reguläre Leiharbeitsverträge unwirksam, führt dies zu einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleihbetrieb. Dies gilt grundsätzlich nicht bei einem Arbeitnehmerverleih innerhalb eines Konzerns. Ausgenommen von diesem Konzernprivileg sind jedoch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die „zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt“ wurden.
Der Kläger war Sitzefertiger in der Automobilindustrie. Nach seinen Angaben wurde er vom ersten Arbeitstag an nicht bei dem einstellenden Unternehmen beschäftigt, sondern an ein anderes Unternehmen desselben Konzerns ausgeliehen. Er hält diese Konstruktion für unwirksam. Er sei daher fest im Entleihbetrieb beschäftigt.
Während die Vorinstanzen die Klage noch abgewiesen hatten, ist das BAG dem nun im Grundsatz gefolgt. Die Gesetzesformulierung „eingestellt und beschäftigt“ sei als Auflistung zweier Sachverhalte zu verstehen.
Nach dem Willen des Gesetzgebers reiche es aus, wenn nur einer davon erfüllt sei. Nach seinen Angaben habe der Kläger vom ersten Arbeitstag an über mehrere Jahre im Entleihbetrieb gearbeitet. „Eine solche Praxis indiziert einen entsprechenden Beschäftigungszweck“, heißt es dazu in dem Erfurter Urteil. Daher gelte das Konzernprivileg nicht.
Allerdings verwies das BAG den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurück. Dieses muss die Angaben des Klägers erneut prüfen und auch klären, ob er auch den Weisungen des Entleihbetriebs unterlag.
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