BAG klärt Anspruch auch bei aufeinanderfolgenden Schwangerschaften
Arbeitgeber müssen für Zeiten schwangerschaftsbedingter Beschäftigungsverbote Urlaub gewähren. Dabei bleibt auch nach mehreren aufeinanderfolgenden Schwangerschaften mit jeweils festgestellten Beschäftigungsverboten der in dieser Zeit erworbene Urlaubsanspruch oder der Urlaubsabgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten, entschied, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Dienstag, 19.11.2024, veröffentlichten Urteil (AZ: 9 AZR 226/23). Maßgeblich sei allein, „dass der Urlaub vor Beginn des (jeweils neuen) Beschäftigungsverbots nicht genommen werden konnte“, betonten die obersten Arbeitsrichter.
Die aus Sachsen stammende Klägerin war als Zahnärztin angestellt. Ende 2017 wurde sie schwanger. Ihr Arbeitgeber sprach zum Schutz von Mutter und Kind ab dem 1. Dezember ein betriebliches Beschäftigungsverbot aus. Im Juli 2018 wurde das Kind geboren. Während der Mutterschutzfristen und Stillzeiten galt das Beschäftigungsverbot weiter. Doch dann wurde die Frau erneut schwanger, so dass wiederum ein Beschäftigungsverbot galt. Nach der Geburt des zweiten Kindes im September 2019 und anschließender Mutterschutz- und Stillzeiten wurde das Arbeitsverhältnis Ende März 2020 beendet, ohne dass die Frau ihre Arbeit wieder aufgenommen hatte.
Von ihrem Arbeitgeber verlangte sie Urlaubsabgeltung für den während der Beschäftigungsverbote nicht genommenen Urlaub, insgesamt 13.126,00 € für 68 Urlaubstage.
Der Arbeitgeber stellte sich quer. Es seien keine Urlaubsansprüche während der Zeit der Beschäftigungsverbote entstanden. Denn es habe ja keine Arbeitspflicht vorgelegen, die ein Erholungsbedürfnis hätte begründen können. Aber selbst wenn ein Anspruch bestanden hätte, sei dieser erloschen. Nach dem Mutterschutzgesetz verfalle ein Urlaub nicht, den eine Frau „vor“ Beginn des Beschäftigungsverbots erhalten habe. Hier seien die vermeintlichen Ansprüche aber „während“ des Verbots entstanden.
Das BAG gab der Klägerin mit Urteil vom 20.08.2024 recht. Ihr steht wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung für den nicht genommenen Urlaub in Höhe von 13.126,00 € zu. Schließen sich mehrere schwangerschaftsbedingte Beschäftigungsverbote nahtlos aneinander an, könne die Arbeitnehmerin „den gesamten bis dahin aufgelaufenen Urlaub nach dem Ende des letzten Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen“. Maßgeblich sei allein, „dass der Urlaub vor Beginn des (jeweils neuen) Beschäftigungsverbots nicht genommen werden konnte“, urteilte das BAG. Das Risiko durch ein in den festgelegten Urlaubszeitraum fallendes mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot müsse allein der Arbeitgeber tragen.
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