BAG: Betriebsrat sonst nicht ordnungsgemäß unterrichtet
Bittet ein Arbeitgeber den Betriebsrat um Zustimmung zu einer Eingruppierung, muss er diesen neben der Entgeltgruppe auch über die vorgesehene Entgeltstufe informieren. „Andernfalls ist der Betriebsrat nicht (…) ordnungsgemäß unterrichtet mit der Folge, dass die Frist für die Zustimmungsverweigerung nicht anläuft“, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Freitag, 8. November 2024, veröffentlichten Beschluss entschied (AZ: 1 ABR 25/23).
Voraussetzung ist danach natürlich, dass das betriebliche Vergütungsschema neben Entgeltgruppen auch Entgeltstufen vorsieht.
Im Streitfall wollte ein Eisenbahnunternehmen die bislang nach dem mit der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) geschlossenen Tarifvertrag bezahlten Beschäftigten auf den mit der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) vereinbarten Tarif umstellen. Das Unternehmen informierte den Betriebsrat über die Hintergründe und teilte die künftig für die betroffenen Arbeitnehmer geltende Entgeltgruppe mit, nicht aber die Entgeltstufe.
Hierzu urteilte nun das BAG, dass das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats neben der Einordnung in eine bestimmte Entgeltgruppe „auch die Zuordnung zu von Beschäftigungszeiten abhängigen Stufen erfassen“ kann. Daher müsse der Arbeitgeber auch darüber informieren.
Hier hänge bei den Lokführern die Einstufung von den Beschäftigungszeiten auch bei früheren Arbeitgebern ab. Um dies überprüfen zu können, brauche er auch die Information über die geplante Stufe. Daher sei die Unterrichtung des Betriebsrats nicht ordnungsgemäß erfolgt, so das BAG in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 16.07.2024.
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