BAG rügt Benachteiligung von Altersteilzeitkräften in Tarifvertrag

Sieht ein Tarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Inflationsausgleichsprämie vor, dürfen Beschäftigte in der Passivphase der Altersteilzeit davon nicht ausgeschlossen werden. Denn nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz dürfen Teilzeitkräfte ohne sachlichen Grund nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, urteilte am Dienstag, 12.11.2024, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 9 AZR 71/24).

Der Kläger ist bei einem Unternehmen der Energiewirtschaft beschäftigt. Seit dem 01.05.2018 befindet er sich in der Altersteilzeit im Blockmodell. Die Passivphase, in der er von der Arbeitsleistung freigestellt ist, begann am 01.05.2022 und endet am 30.04.2026.

In der Tarifrunde 2023 einigten sich die Tarifparteien auf eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie. Zur Abmilderung der inflationsbedingten Steigerung der Lebenshaltungskosten sollte eine einmalige Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000,00 € gezahlt werden.

Arbeitnehmer, die sich am 31.05.2023 in einem gekündigten oder ruhenden Arbeitsverhältnis, in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befanden, waren von der Prämie ausgeschlossen. Lediglich Beschäftigte in Elternzeit konnten noch von der Einmalzahlung profitieren.

Der Kläger, der sich in der Passivphase der Altersteilzeit befand, sah in der tariflichen Ausschlussregelung einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Beschäftigte in aktiver und passiver Altersteilzeit im Blockmodell müssten gleichermaßen die Prämie erhalten können.

LAG Düsseldorf entschied noch zugunsten des Arbeitgebers

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage mit Urteil vom 05.03.2024 (AZ: 14 Sa 1148/23) ab. Es liege kein Gleichheitsverstoß. In der Passivphase werde nur noch „das in der Aktivphase in Vollzeit erarbeitete und als Wertguthaben angesparte Entgelt ausgezahlt“. Der Anspruch des Klägers auf die Inflationsausgleichsprämie sei aber nicht in der Aktivphase seiner Altersteilzeit gefallen. Es sei auch sachlich gerechtfertigt, dass Arbeitnehmer in Elternzeit die Inflationsausgleichsprämie erhalten, der Kläger in seiner Altersteilzeit jedoch nicht, so das LAG. Denn diese diene auch dazu, die Arbeitnehmer „durch Belohnung der Betriebstreue auch künftig an den Betrieb zu binden“. Bei Altersteilzeitkräften treffe dies in der Passivphase nicht zu.

Das BAG gab dem Kläger recht. Der tarifliche Ausschluss von der Prämie in der Passivphase der Altersteilzeit verstoße gegen das gesetzliche Gebot, dass Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden dürfen als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.

Zwar seien die Tarifparteien bei der Vereinbarung von Leistungen an Arbeitnehmer weitgehend frei. Hier hätten sie aber ihren Regelungsspielraum überschritten. Es sei kein Grund ersichtlich, warum Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit die Inflationsausgleichsprämie nicht erhalten sollten.

Die Tarifparteien hätten den Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie auch nicht von einer zukünftigen Betriebstreue abhängig gemacht. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass sich der Lebenshaltungsbedarf angesichts gestiegener Verbraucherpreise zwischen Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, unterscheide.

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