Arbeitgeber müssen einen Betriebsrat nicht fragen, ob die angepasste höhere Vergütung für den freigestellten Betriebsratsvorsitzenden in Ordnung ist. Hat sich der freigestellte Vorsitzende beruflich weiter fortgebildet, steht dem Betriebsrat kein Mitbeurteilungsrecht hinsichtlich der zu zahlenden künftigen Vergütung zu, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt mit Beschluss vom Dienstag, 26.11.2024 (AZ: 1 ABR 12/23).
Im Streitfall hatte die Arbeitgeberin, die zwei Autohäuser in Leipzig betreibt, dem freigestellten Betriebsratsvorsitzenden eine höhere Vergütung gezahlt. Grund für die Anpassung der Vergütung war die Teilnahme des Mannes an einem sogenannten Assessment Center. Mit der dort erworbenen Qualifizierung schuf er die Voraussetzungen, um den Posten eines Werkstattleiters übernehmen zu können.
Der Betriebsrat fühlte sich übergangen und machte hinsichtlich der höheren Vergütung ihres Vorsitzenden Beteiligungsrechte geltend. Die höhere Vergütung müsse dem Vorsitzenden bereits ab Beginn der Fortbildungsmaßnahme zustehen.
Die Arbeitgeberin lehnte dies ab und bestritt, dass der Betriebsrat bei der höheren Vergütung überhaupt mitreden dürfe. Der freigestellte Vorsitzende erhalte die höhere Vergütung nach einer Erprobungsphase von rund sechs bis acht Monaten, so wie andere vergleichbare Arbeitnehmer auch.
Das BAG entschied, dass der Betriebsrat nach den gesetzlichen Bestimmungen zwar ein Beteiligungsrecht bei „Ein- und Umgruppierungen“ habe. Werde einem freigestellten Betriebsratsmitglied aber eine höhere Vergütung gewährt, handele es sich nicht um eine solche Einordnung, so dass auch kein Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bestehe.
Gänzlich frei sei die Arbeitgeberin bei der Entscheidung über eine höhere Vergütung aber auch nicht. So könne das freigestellte Betriebsratsmitglied nach den gesetzlichen Vorgaben jene Vergütung verlangen, die der „betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer“ entsprechen. Auch sei eine Anpassung der Vergütung begründet, wenn „das Betriebsratsmitglied nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine höher vergütete Position aufsteigen konnte“, so das BAG.
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