Zieht ein im öffentlichen Dienst gewählter Personalrat wegen personalrechtlicher Streitigkeiten vor Gericht, kann er bei einer überlangen Verfahrensdauer keine Entschädigung verlangen. Denn ein Personalrat gilt als „sonstige öffentliche Stelle“ und „Bestandteil der zur öffentlichen Verwaltung gehörenden Dienststelle“, so dass er als staatliche Stelle keinen Anspruch auf staatliche Entschädigung gegen sich selbst hat, urteilte am Donnerstag, 14.11.2024, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (AZ: 5 C 5.23, 5 C 6.23 und 5 C 7.23).

Im konkreten Fall sah der klagende Personalrat einer Behörde in Niedersachsen seine Mitbestimmungsrechte durch die Dienststellenleitung verletzt. Dabei ging es um die Mitbestimmung bei einer Versetzung, beim Verzicht auf eine Stellenausschreibung und bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit. Die Verfahren zogen sich in die Länge. Sie dauerten in der ersten Instanz 39, 37 und 22 Monate.

Der Personalrat verlangte vor Gericht wegen der unangemessen langen Verfahrensdauer eine staatliche Entschädigung.

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen-Bremen wies die Klagen als unzulässig zurück. Ein Personalrat sei kein „entschädigungsberechtigter Verfahrensbeteiligter“ im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes. Der Personalrat sei als „sonstige öffentliche Stelle“ anzusehen und damit Bestandteil der zur öffentlichen Verwaltung gehörenden Dienststelle. Eine staatliche Stelle könne aber nach dem Willen des Gesetzgebers für sich selbst keine staatliche Entschädigung beanspruchen.

Dies hat nun auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Zwar garantiere das Grundgesetz einen „effektiven Rechtsschutz“ auch in Form einer angemessenen gerichtlichen Verfahrensdauer. Auf dieses Grundrecht könne sich ein Personalrat aber nicht berufen. „Diese Rechtsschutzgarantie diene grundsätzlich nur der Durchsetzung von Rechten natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts“, so die Leipziger Richter.

Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen gelte hier dieses Grundrecht nicht. Eine Ausnahme bestehe nur für diejenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die „unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte der Bürger geschützten Lebensbereich zugeordnet sind“.

Dies seien etwa Kirchen, Rundfunkanstalten und Universitäten, nicht aber Personalräte.

Auch wenn sie eine Interessenvertretung der Beschäftigten seien, seien „sie damit maßgeblich an der Ausübung der Staatsgewalt beteiligt und unterscheiden sich insofern grundlegend von den ebenfalls mit Beteiligungsrechten ausgestatteten Betriebsräten in privaten Unternehmen“, stellte das Bundesverwaltungsgericht klar.

 

 

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