BAG: Öffentlicher Arbeitgeber hatte guten Grund für Abbruch
Ein von einem öffentlichen Arbeitgeber abgebrochenes Stellenbesetzungsverfahren muss nicht zu einem Schadenersatzanspruch der nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber führen. Denn wenn sich der Arbeitgeber für einen anderen Zuschnitt der ausgeschriebenen Stelle entschieden hat, stellt dies einen guten Grund für den Abbruch des Bewerbungsverfahrens dar, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Donnerstag, 07.11.2024, veröffentlichten Urteil (AZ: 8 AZR 368/22). Die Vorgabe des Grundgesetzes, wonach jeder Deutsche „gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt“ hat und Stellen im öffentlichen Dienst mit den bestmöglichen Bewerbern besetzt werden sollen, werde dadurch nicht verletzt, so die Erfurter Richter.
Im konkreten Fall hatte die Universität Münster die Vollzeitstelle eines wissenschaftlichen Geschäftsführers am „Centrum für Religion und Moderne“ (CRM), ein institutionalisierter Forschungsverbund, ausgeschrieben. Der Kläger, ein mit einer Viertelstelle an der Uni beschäftigter promovierter Jurist, bewarb sich erfolglos um die Stelle. Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die Stellenbesetzung zu unterlassen, hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg.
Die Uni durfte die Stelle bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht besetzen.
Zwischenzeitlich hatte die CRM-Mitgliederversammlung beschlossen, das CRM neu auszurichten und auf die Position des wissenschaftlichen Geschäftsführers zu verzichten. Das Stellenbesetzungsverfahren wurde abgebrochen. Stattdessen wurde ein wissenschaftlicher Mitarbeiter in Vollzeit gesucht. Diese Stelle umfasste – im Gegensatz zur Stelle des Geschäftsführers – weder die Führung der Geschäftsstelle noch die Personal- und Finanzadministration.
Der Kläger sah in dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens einen Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Prinzip der „Bestenauslese“ im öffentlichen Dienst. Er sei der am besten geeignete Bewerber für die Stelle. Der Jurist verlangte Schadenersatz. Er sei so zu stellen, als sei ihm die Stelle übertragen worden. Hilfsweise verlangte er die Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens.
Doch der Kläger habe weder Anspruch auf Schadenersatz noch auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens, urteilte das BAG. „Ein Schadenersatzanspruch kann zwar grundsätzlich daraus folgen, dass ein Bewerber die Stelle bei ordnungsgemäßer Auswahl hätte erhalten müssen, der Bewerbungsverfahrensanspruch jedoch durch einen rechtswidrigen Abbruch des Bewerbungsverfahrens untergegangen ist“, heißt es weiter in dem Urteil. Denn jeder geeignete Bewerber habe ein subjektives Recht auf „chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren“.
Allerdings dürfe der öffentliche Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen das Stellenbesetzungsverfahren abbrechen. Dies sei etwa der Fall, wenn die Stelle gar nicht mehr besetzt werden soll.
Werde die Stelle nach dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens erneut ausgeschrieben, müsse dafür ein guter Grund vorliegen, so das BAG.
Ein Grund könne beispielsweise sein, dass die ursprünglich ausgeschriebene Stelle später besetzt werden soll. Aber auch ein anderer Zuschnitt der Stellenausschreibung könne den Abbruch des bisherigen Stellenbesetzungsverfahrens begründen. Dies sei hier der Fall. So würden für die neue Stelle keine Geschäftsführertätigkeiten mehr verlangt. Willkürlich und rechtsmissbräuchlich sei damit nicht verfahren worden.
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