LSG Stuttgart: leergefahrener Tank kein „außergewöhnlicher Umstand“

Fährt ein Angehöriger den Tank eines Motorrads an einem Vorabend fast leer, steht das spätere notwendige Tanken einer Arbeitnehmerin auf ihrem Arbeitsweg nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn überlasst die Arbeitnehmerin dem im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen ihr Fahrzeug zur Mitnutzung, stellt das Leerfahren des Tanks keinen mit einem „Benzindiebstahl“ vergleichbaren unfallversicherten „außergewöhnlichen Umstand“ dar, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Freitag, 22.11.2024, veröffentlichten Urteil (AZ: L 10 U 3706/21).

Die Klägerin musste als Auszubildende für Lagerlogistik um 6.15 Uhr ihre Arbeit beginnen. Als sie Anfang März 2021 mit ihrem Motorrad zur Arbeit fahren wollte, stellte sie fest, dass ihr Bruder am Vorabend den Tank fast leer gefahren hatte. Auf dem Weg zur Arbeit machte sie daher einen kleinen Umweg zur Tankstelle. Doch kurz vor Erreichen der Tankstelle musste sie wegen eines Autos ein Ausweichmanöver machen. Sie stürzte und verletzte sich am rechten Bein.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall oder versicherten Wegeunfall ab. Mit dem Tanken handele es sich um eine rein private, nicht versicherte Tätigkeit Der Unfallversicherungsträger verwies auf ein entsprechendes Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.01.2020 (AZ: B 2 U 9/18 R). Danach sei das Tanken auf dem Arbeitsweg reine Privatsache. Die Handlungstendenz, zur Arbeit zu fahren, werde mit dem Tanken unterbrochen. Auch gehöre das Tanken nicht zu einer für die Arbeit notwendigen Vorbereitungshandlung.

Sowohl das Sozialgericht Karlsruhe als nun auch das LSG wiesen die Klage der Frau ab. Diese hatte noch angeführt, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen habe, der einen Versicherungsschutz begründen müsse. Denn ihr Bruder habe den Tank am Vorabend fast leer gefahren, so dass sie ohne Tanken nicht zur Arbeit hätte gelangen können. Der leer gefahrene Tank sei mit einem „Benzindiebstahl“ vergleichbar, der ausnahmsweise als versicherter „außergewöhnlicher“ Umstand anzusehen sei.

Dem widersprach jedoch das LSG mit Urteil vom 26.09.2024. Der Unfall habe in keinen sachlichen Zusammenhang zur Arbeitstätigkeit gestanden. Es habe sich nicht um einen versicherten Betriebsweg gehandelt, so dass kein „Arbeitsunfall“ vorgelegen haben. Auch liege kein versicherter „Wegeunfall“ vor. Die Klägerin habe den Arbeitsweg wegen der privaten Tätigkeit des Tankens verlassen.

Dass der Bruder am Vorabend den Tank fast leer gefahren habe, sei auch nicht annähernd mit einem „Benzindiebstahl“ vergleichbar, der ausnahmsweise einen Versicherungsschutz wegen eines „außergewöhnlichen Umstandes“ begründen könne. So habe die Klägerin selbst angegeben, dass sie bei Fahrtantritt bereits die geringe Tankfüllmenge bemerkt habe. Sie habe zudem dem im selben Haushalt lebenden Bruder die Mitnutzung des Motorrads erlaubt, urteilte das LSG.

 

 

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