Sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Kommunikation untereinander ein Headset tragen, hat der Betriebsrat bei der Einführung einer solchen „technischen Einrichtung“ ein Mitbestimmungsrecht. Dafür reicht es aus, dass der Arbeitgeber die einzelnen Gespräche mithören und so einzelne Mitarbeitende identifizieren kann, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Donnerstag, 14.11.2024, veröffentlichten Beschluss (AZ: 1 ABR 16/23). Ein solches Headsetsystem sei dann „zur Überwachung der Arbeitnehmer bestimmt“, dem der Betriebsrat erst zustimmen müsse, befanden die Erfurter Richter.

Im konkreten Fall ging es um die sächsische Filiale eines Bekleidungskonzerns. Die Muttergesellschaft hat ihren Sitz im irischen Dublin und verfügt bundesweit über zahlreiche Betriebe. In der sächsischen Filiale sind mehr als 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Es gibt einen neunköpfigen Betriebsrat.

Im Jahr 2021 vereinbarte die Muttergesellschaft mit dem Gesamtbetriebsrat, dass in den einzelnen Filialen ein Großteil der Mitarbeitenden Headsets tragen sollte, etwa im Kassenbereich oder von Führungskräften. Auf diese Weise sollten die Mitarbeitenden miteinander kommunizieren können. Eine spezielle Software steuerte die Headsets über ein beim Mutterkonzern eingerichtetes Internetportal.

Das System zeichnet weder die Gespräche der Mitarbeitenden auf, noch registriert es, wer ein Headset benutzt.

Der Betriebsrat der sächsischen Filiale hielt die Einführung des Headsetsystems ohne seine Zustimmung für rechtswidrig. Das System stelle eine technische Einrichtung zur Überwachung der Arbeitnehmer dar. Diese unterliege der Mitbestimmung.

Das BAG stimmte dem zwar im Grundsatz zu, wies den Betriebsrat aber aus formalen Gründen ab. Mitbestimmungspflichtig sind nach dem Gesetz technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, die Leistung oder das Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen. Dazu zähle auch das Headsetsystem, mit dem die Mitarbeiter untereinander kommunizieren sollen.

„Das Mitbestimmungsrecht ist darauf gerichtet, Arbeitnehmer vor Beeinträchtigungen ihres Persönlichkeitsrechts durch den Einsatz technischer Überwachungseinrichtungen zu bewahren, die nicht durch schützenswerte Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt und unverhältnismäßig sind“, heißt es in dem BAG-Beschluss. Die Einbindung des Arbeitnehmers in „eine von ihm nicht beeinflussbare Überwachungstechnik“ könne zu einer erhöhten Abhängigkeit führen und „die freie Entfaltung der Persönlichkeit beeinträchtigen“.

Zwar würden die Gespräche nicht aufgezeichnet oder gespeichert. Auch sei nicht vorgeschrieben, welcher Mitarbeiter welches Headset zu benutzen habe. Allerdings könnten Vorgesetzte jederzeit mithören und einzelne Arbeitnehmer identifizieren. Dies führe dazu, dass Arbeitnehmer einem „ständigen Überwachungsdruck“ ausgesetzt seien.

Hier müsse der Betriebsrat mitbestimmen können.

Die Beschwerde des Betriebsrats hatte dennoch keinen Erfolg, da nicht er, sondern der Gesamtbetriebsrat für die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte zuständig gewesen sei, so das BAG.

 

 

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