Tarifliche Überstundenzuschläge müssen nicht nur Vollzeit-, sondern auch Teilzeitkräfte erhalten können. Es stellt eine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten dar, wenn die Zuschläge nur gezahlt werden, wenn die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wird, urteilte am Donnerstag, 05.12.2024, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 8 AZR 370/20). Gibt es keinen sachlichen Grund für die tarifliche Überstundenzuschlagsregelung und arbeiten in einem Betrieb vorwiegend Frauen, liegt zudem eine entschädigungspflichtige mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts vor.

Die aus Hessen stammende Klägerin arbeitet in Teilzeit im Umfang von 40 Prozent einer Vollzeitstelle beim „KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation“. Der bundesweit tätige ambulante Dialyseanbieter beschäftigt mehr als 5.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Frauenanteil liegt bei 90 Prozent.

Im Betrieb gilt ein mit der Gewerkschaft Verdi geschlossener Manteltarifvertrag. Dieser sieht einen 30-prozentigen Zuschlag für Überstunden vor. Der Zuschlag wird jedoch nur gezahlt, wenn die Überstunden über die monatliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinausgehen und nicht im jeweiligen Kalendermonat durch Freizeit ausgeglichen werden kann.

Die Klägerin sah darin eine unzulässige Benachteiligung wegen ihrer Teilzeitarbeit. Sie könne die Zuschläge faktisch nicht erhalten, weil sie nicht so viel arbeite wie ein Vollzeitbeschäftigter. Dies stelle eine unzulässige Benachteiligung wegen ihrer Teilzeitarbeit dar. Sie machte Zuschläge für mehr als 38 geleistete Überstunden geltend. Da besonders viele Frauen in Teilzeit arbeiteten, stelle die tarifliche Regelung auch eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts dar. Die Klägerin verlangte daher zusätzlich eine Diskriminierungsentschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern.

Der ambulante Dialyseanbieter bestritt eine diskriminierende Ungleichbehandlung von Frauen.

Das BAG hatte das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt und der Klage nun teilweise stattgegeben. Die tarifliche Überstundenzuschlagsregelung verstoße gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Danach dürfen Teilzeitkräfte gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden. Dies sei aber bei der tariflichen Überstundenzuschlagsregelung der Fall. Die Klägerin müsse die Zuschläge beanspruchen können, sobald sie mehr als ihre vereinbarte individuelle Teilzeitstundenzahl arbeite.

Zudem liege eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vor.

Da mehr als 90 Prozent der in der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten Frauen seien, werde ihnen der Überstundenzuschlag häufiger vorenthalten. Daneben wurde der Klägerin als Diskriminierungsentschädigung nur 250,00 € zugesprochen. “Dieser ist erforderlich, aber auch ausreichend, um einerseits den der Klägerin durch die mittelbare Geschlechtsbenachteiligung entstandenen immateriellen Schaden auszugleichen und andererseits gegenüber dem Beklagten die gebotene abschreckende Wirkung zu entfalten”, urteilten die Erfurter Richter.

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