LAG Mainz weist Unterlassungsantrag von Betriebsrat ab

Will eine Arbeitgeberin in ihrem Betrieb Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als „psychische Ersthelfende“ für Beschäftigte mit psychischen Problemen einsetzen, hat der Betriebsrat nicht unbedingt ein Mitbestimmungsrecht. Weder handelt es sich bei dem Einsatz solcher psychischer Ersthelfender um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des betrieblichen Gesundheitsschutzes, noch muss damit eine Überwachung des Verhaltens und Leistung der Beschäftigten verbunden sein, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 21.08.2024 (AZ: 7 TaBVGa 2/24). Werden die Beschäftigen ohne Einflussnahme der Arbeitgeberin von einem externen Dienstleister für ihre Tätigkeit geschult, stehe dem Betriebsrat auch kein Mitbestimmungsrecht wegen der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen zu, betonten die Mainzer Richter.

Im konkreten Fall wollte ein Einrichtungshaus „psychisch Ersthelfende“ einsetzen. Die von einem externen Dienstleister geschulten Beschäftigten sollten Anlaufstelle für Kolleginnen und Kollegen mit psychischen Problemen sein, etwa bei Suchtproblemen. Sie sollten etwa bei Bedarf Kontakte für eine ärztliche oder psychologische Beratung vermitteln.

Der Betriebsrat des Einrichtungshauses hielt die Einführung der Maßnahme für mitbestimmungspflichtig. Es handele sich um eine Maßnahme des Gesundheitsschutzes, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz zwingend mitbestimmungspflichtig sei.

Darüber hinaus könnten die Beobachtungen der Ersthelfer auch dazu dienen, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Ein gängiger Leitfaden für psychische Ersthelfende sieht vor, dass diese ihre Tätigkeit dokumentieren. Dabei bestehe die Möglichkeit, dass Arbeitgeber die gesammelten Informationen mithilfe von „Schreib- und Sprachprogrammen“ speichern und auswerten. Der Einsatz solcher technischer Hilfsmittel unterliege dann der Mitbestimmung. Nach dem Gesetz gelte dies auch für die Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen.

Das LAG wies den Antrag des Betriebsrats auf Unterlassung der geplanten Maßnahme ab. Diese sei zumindest derzeit nicht mitbestimmungspflichtig. Zwar unterlägen Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zum Gesundheitsschutz dem Mitbestimmungsrecht, aber nur „im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften“. Dazu müsse eine „konkrete Gefährdung nach Art und Umfang“ bestehen. Dies sei beim Einsatz von psychischen Ersthelfenden nicht der Fall.

Auch werde mit der Maßnahme keine mitbestimmungspflichtige „technische Überwachungseinrichtung“ angewandt. So habe die Personalleiterin an Eides statt versichert, dass keine Dokumentation bestimmter Verhaltensweisen der Beschäftigten einschließlich Uhrzeit, Datum und Ort stattfinde. Die Ersthelfenden müssten stets den Datenschutz wahren.

Die Maßnahme betreffe bislang auch nicht das Verhalten der Beschäftigten im Hinblick auf die betriebliche Ordnung, so dass der Betriebsrat außen vor bleibe. Zwar sehe das Gesetz ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung von betrieblichen Schulungsmaßnahmen vor. Die psychischen Ersthelfenden würden jedoch von einem externen Dienstleister geschult, ohne dass die Arbeitgeberin hierauf einen tatsächlichen Einfluss habe. Eine mitbestimmungspflichtige betriebliche Bildungsmaßnahme liege dann nicht vor, so das LAG.

 

 

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