Zieht ein Arbeitgeber den privaten USB-Stick eines Beschäftigten ein, begründet allein die Angst vor dem Kontrollverlust über die eigenen Daten noch keinen Schadenersatzanspruch. Führt der Arbeitnehmer wegen des befürchteten Missbrauchs seiner privaten Daten an, seitdem an Angst- und Schlafstörungen zu leiden ist, muss er dies schon plausibel und glaubhaft machen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Donnerstag, 19.12.2024, veröffentlichten Urteil (AZ: 8 AZR 215/23). Dann wäre ein Schadenersatzanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) möglich.

Der Kläger hatte eine Ausbildung in einem Fitnessstudio im Raum Villingen-Schwenningen begonnen. Doch dann verdächtigte der Arbeitgeber den Azubi, in unzulässiger Weise, Mitgliederdaten auf einen privaten USB-Stick abgespeichert zu haben. Der Datenstick wurde dem Azubi kurzerhand weggenommen.

Daraufhin verlangte der Azubi Auskunft über seine gespeicherten Daten.

Er führte an, dass auf dem USB-Stick private Fotos, Videos und Bewerbungsunterlagen gespeichert seien. Er befürchtete, dass der Arbeitgeber die Daten missbräuchlich verwendet. Ein „ruhiger Schlaf“ sei nicht mehr möglich. Neben der Schlafstörung leide er nun auch an einer Angststörung, zumal er eine körperliche Auseinandersetzung mit dem im selben Ort lebenden Chef des Fitnessstudios fürchte. Wegen des weggenommenen USB-Sticks und der verweigerten Auskunft über seine personenbezogenen Daten verlangte er Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 €.

Vor dem Arbeitsgericht gab der Arbeitgeber an, dass er lediglich den Namen des Klägers, sein Geburtsdatum und Anschrift, die Arbeitsplatzbeschreibung und die Arbeitszeiterfassung gespeichert habe.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg verurteilte den Arbeitgeber zur Schadenersatzzahlung in Höhe von 2.500,00 €.

Das BAG hob mit Urteil vom 17.10.2024 die LAG-Entscheidung aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auf. Der Kläger habe schon keinen Schaden dargelegt. Allerdings könne auch der nur kurzzeitige Kontrollverlust über seine Daten einen Schadenersatzanspruch begründen.

Das alleinige Berufen auf eine bestimmte Gefühlslage reiche aber nicht. Es müsse schon ein Schaden plausibel nachgewiesen werden. Hier habe der Kläger zwar auf „erhebliche Schlafstörungen und Angststörungen“ infolge des weggenommenen USB-Sticks hingewiesen.

Warum er keinen Arzt aufgesucht habe, obwohl die Störungen seit drei Jahren anhielten, sei unklar. Das LAG habe zudem festgestellt, dass der Kläger „erheblich übertreibe“ und sein Vortrag nicht schlüssig sei. Dies reiche für einen Schadenersatzanspruch nach der DSGVO nicht aus.

 

 

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