LAG Mainz: Nicht jeder Datenschutzverstoß führt zu Entschädigung

Gibt ein Seniorenheim in einem Werbeflyer eine frühere Mitarbeiterin versehentlich namentlich als Ansprechpartnerin an, muss dieser Datenschutzverstoß nicht zu einem Schmerzensgeldanspruch führen. Hat sich der frühere Arbeitgeber sofort für die versehentliche Namensnennung in dem Flyer sofort entschuldigt, kann die Arbeitnehmerin nicht davon ausgehen, dass ihr der neue Arbeitgeber wegen verbotener Konkurrenztätigkeit fristlos kündigt, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Freitag, 24.01.2025, veröffentlichten Urteil (AZ: 5 Sla 66/24).

Die Klägerin war bis zum 31.10.2021 mehrere Jahre in einer Senioreneinrichtung als Pflegedienst- und Bereichsleiterin tätig.

Dabei wirkte sie an der Erstellung eines Werbeflyers für den Seniorenstift mit. Darin wurde sie mit vollem Namen und dienstlicher Telefonnummer als Ansprechpartnerin genannt.

Nach Ende des Arbeitsverhältnisses wurde sie von einem neuen Arbeitgeber als Leiterin einer Seniorenresidenz im Westerwald eingestellt.

Als ihr Ex-Arbeitgeber den ursprünglichen Werbeflyer nachdrucken und einem kostenlosen Anzeigenblatt beilegen ließ, wurde die Klägerin versehentlich weiterhin als Ansprechpartnerin genannt. Nachdem der Flyer verteilt worden war, entschuldigte sich der Personalleiter bei der per E-Mail bei der Klägerin für dieses „Missgeschick“.

Die Frau warf ihrem früheren Arbeitgeber vor, mit der Nennung ihres Namens gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen zu haben. Sie verlangte wegen der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten Schmerzensgeld von mindestens 15.000,00 €. Sie habe sich in ihrem Freundes- und Bekanntenkreis erklären müssen, dass sie nicht mehr in dem Seniorenstift arbeite. Außerdem befürchtete sie, dass ihr neuer Arbeitgeber ihr aufgrund der Namensangabe in dem Flyer eine verbotene Beschäftigung bei ihrem Ex-Arbeitgeber unterstellten und ihr deshalb fristlos kündigen würde.

Der ehemalige Arbeitgeber verwies auf seine Entschuldigung. Zwar habe die Klägerin elf Personen benannt, die sie auf den Flyers angesprochen hätten. Dabei habe es sich aber nur um Freunde und Bekannte gehandelt.

Ihr Einwand, dass wegen der Veröffentlichung der ganze Ort darüber gesprochen habe, sei nicht nachvollziehbar. Auch die von ihr geäußerte Befürchtung, dass ihr Arbeitgeber aufgrund des Flyers von einer verbotenen Konkurrenztätigkeit ausgehe und ihr kündige, sei unbegründet.

Das Arbeitsgericht Koblenz sprach der Klägerin wegen des Verstoßes gegen die DSGVO noch eine Entschädigung in Höhe von 3.000,00 € zu.

Das LAG urteilte am 22.04.2024, dass die Klage unbegründet sei.

Nach der (DSGVO) komme eine Entschädigung nur in Betracht, wenn tatsächlich ein Schaden entstanden oder zumindest ein empfundener Kontrollverlust über die eigenen personenbezogenen Daten plausibel dargelegt worden sei, so die Mainzer Richter unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Im Streitfall liege zwar ein Verstoß gegen die DSGVO vor, weil der Name der Klägerin in dem Flyer genannt worden sei. Personenbezogene Daten dürften grundsätzlich nicht länger gespeichert und verarbeitet werden als nötig.

Die Klägerin habe jedoch keinen Schaden erlitten. Allerdings könne auch ein kurzzeitig erlittener Kontrollverlust über seine Daten eine Entschädigung rechtfertigen. Allein die Befürchtung eines Datenmissbrauchs reiche nicht aus. Es müssten schon konkrete Umstände vorliegen, die das Missbrauchsrisiko untermauern, so das LAG.

Diese habe die Klägerin nicht aufgezeigt. Ein Foto von ihr sei nicht veröffentlicht worden. In dem Flyer sei auch nur die dienstliche Telefonnummer angegeben worden. Persönliche und psychische Beeinträchtigungen seien aufgrund der Namensnennung „nicht ansatzweise zu erkennen“. Der frühere Arbeitgeber habe sich auch sofort für das offensichtliche Missgeschick entschuldigt. Selbst wenn der neue Arbeitgeber wegen des Flyers eine verbotene Konkurrenztätigkeit vermutet hätte, hätte die Klägerin dies mit der E-Mail widerlegen können.

Auch eine entschädigungspflichtige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liege nicht vor. Der Flyer beeinträchtige weder das Ansehen der Klägerin noch verletze er ihre Ehre.

Bildnachweis: © Heike und Hardy – Fotolia.com

 

 

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