Hängt die variable Vergütung eines Arbeitnehmers von den jährlichen Vorgaben des Arbeitgebers über die zu erreichenden Unternehmensziele sowie von der individuellen Leistung ab, müssen diese Ziele auch rechtzeitig mitgeteilt werden. Verletzt der Arbeitgeber seine arbeitsvertragliche Pflicht schuldhaft, indem er die Zielvorgaben nicht oder nur verspätet mitteilt, kann der Arbeitnehmer Schadenersatz für die dadurch entgangene Vergütung verlangen, urteilte am Mittwoch, 19.02.2025, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 10 AZR 57/24).

Der klagende Arbeitnehmer war als leitender Angestellter bei einem Unternehmen im Raum Köln beschäftigt. Neben einem festen Bruttogehalt stand ihm laut Arbeitsvertrag auch eine variable Vergütung zu. Deren Höhe richtete sich zu 70 Prozent danach, ob die vom Arbeitgeber jährlich festgelegten Unternehmensziele erreicht wurden oder nicht. Zu 30 Prozent richtete sich die Vergütung nach individuellen Zielen, also nach der konkret erbrachten Leistung des Arbeitnehmers.

Im Jahr 2019 ließ sich der Arbeitgeber bei der Mitteilung über die Zielvorgaben viel Zeit. Erst Mitte Oktober wurden dem Kläger konkrete Zahlen über die zu erreichenden Unternehmensziele mitgeteilt. Eine Vorgabe, welche individuellen Ziele der Kläger erreichen sollte, erfolgte nicht.

Der Kläger monierte daraufhin, dass aufgrund der verspäteten und nicht erfolgten Mitteilung der Zielvorgaben die variable Vergütung viel zu niedrig ausgefallen war. Er verlangte daher Schadenersatz für die entgangene Vergütung. Da er die individuellen Ziele in den letzten drei Jahren um durchschnittlich zu 142 Prozent erfüllt habe, müsse dies nun auch gelten. Bei den Unternehmenszielen sei nach billigem Ermessen davon auszugehen, dass er diese zu 100 Prozent erreicht habe. Ihm stehe daher ein Schadenersatzanspruch für die entgangene Vergütung in Höhe von 16.035,00 € zu.

Das BAG gab ihm recht. Der Arbeitgeber habe seine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Bekanntgabe der Zielvorgaben schuldhaft verletzt. Zielvorgaben des Arbeitgebers und die damit verbundenen finanziellen Anreize sollen die Arbeitnehmer besonders motivieren. Die Motivations- und Anreizfunktion für die Arbeit werde aber nicht erfüllt, wenn der Arbeitgeber die vertraglich vereinbarten Zielvorgaben gar nicht oder zu spät mitteile. Auch die Berechnung der Schadensersatzhöhe sei nicht zu beanstanden.

Schließlich müsse sich der Kläger kein anspruchsminderndes Mitverschulden anrechnen lassen. Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers wegen „fehlender Mitwirkung“ scheide regelmäßig aus, „weil allein der Arbeitgeber die Initiativlast für die Vorgabe der Ziele trägt“, urteilte das BAG.

 

 

 

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