Sichert ein Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich ein „wohlwollendes Arbeitszeugnis“ mit einer konkret benannten Leistungs- und Verhaltensbeurteilung zu, muss er dem auch nachkommen. Hält sich der Arbeitgeber nicht an den Vergleich, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch bei einer ausreichend klaren Formulierung im Vergleich mit einem Zwangsgeld oder notfalls mit Zwangshaft durchsetzen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Dienstag, 18.02.2025, veröffentlichten Beschluss (AZ: 5 Ta 1/25).

Im konkreten Fall ging es um zerstrittene Eheleute. Die Frau arbeitete als Praxismanagerin in der Zahnarztpraxis ihres Mannes. Infolge des Ehestreits wurde der Frau gekündigt. Vor dem Arbeitsgericht schlossen die Eheleute schließlich einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber, der Frau ein „wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis“ auszustellen. Das Zeugnis sollte die Leistungsbewertung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ und die Verhaltensbewertung „stets einwandfrei“ enthalten. Außerdem sollte das Arbeitszeugnis mit einer Dankes-, Gruß- und Wunschformel enden.

Als der Zahnarzt der Aufforderung zur Ausstellung des Arbeitszeugnisses nicht nachkam, beantragte die Frau die Zwangsvollstreckung ihres Anspruchs.

Das Arbeitsgericht verpflichtete den Arbeitgeber, das Arbeitszeugnis entsprechend dem Vergleich auszustellen. Andernfalls sei ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € zu zahlen. Sollte dies nicht beigetrieben werden können, könne eine Zwangshaft von bis zu sechs Monaten festgesetzt werden.

Dagegen legte der Arbeitgeber Beschwerde ein. Die im Vergleich enthaltene Formulierung über die Ausstellung des Arbeitszeugnisses sei viel zu unbestimmt, was eine Zwangsvollstreckung ausschließe.

Das LAG wies den Zahnarzt ab. Wenn eine Arbeitnehmerin ein qualifiziertes Zeugnis mit einem bestimmten Inhalt verlange, müsse dies genau bezeichnet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sei eine Zwangsvollstreckung nicht möglich, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, ein Arbeitszeugnis zu erteilen, dessen Inhalt einer bestimmten „Notenstufe“ entsprechen soll (AZ: 9 AZB 49/16). Dies sei nicht hinreichend bestimmt. Verlange eine Arbeitnehmerin ein Zeugnis, „aus dem sich ergibt“, dass sie stets zur vollsten Zufriedenheit tätig war, reiche dies auch nicht aus, so das LAG in seinem Beschluss vom 24.01.2025.

Im entschiedenen Fall sei die Formulierung im arbeitsgerichtlichen Vergleich aber hinreichend klar. Zwar sei die Formulierung „wohlwollendes Zeugnis“ für sich genommen unbestimmt und insoweit nicht vollstreckbar. Dennoch ergebe sich ein vollstreckbarer Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis.

Eine „Notenstufe“ werde im Streitfall nicht verlangt. Vielmehr enthalte der Vergleich eine konkret benannte Leistungsbewertung mit „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ und eine Verhaltensbeurteilung mit „stets einwandfrei“. Dies könne per Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Auch dass das Arbeitszeugnis laut Vergleich eine „Dankes-, Gruß- und Wunschformel“ enthalten solle, sei hinreichend bestimmt. Ein Gericht könne jederzeit feststellen, ob diese im Zeugnis enthalten sei oder nicht.

 

 

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