Arbeitsgericht Koblenz: Grund ist Regelaltersgrenze im TVöD
Ein schwerbehinderter Stellenbewerber kann bei Erreichen des Rentenalters regelmäßig nicht verlangen, zu einem Vorstellungsgespräch bei einem öffentlichen Arbeitgeber eingeladen zu werden. Kann der Personalbedarf des öffentlichen Arbeitgebers auch mit einem jüngeren Bewerber gedeckt werden, liegt in der Nichteinladung des Bewerbers im Rentenalter keine Diskriminierung wegen des Alters oder der Schwerbehinderung vor, entschied das Arbeitsgericht Koblenz in einem am 18.02.2025 veröffentlichten Urteil (Az.: 6 Ca 461/24).
Im konkreten Fall hatte sich der klagende schwerbehinderte Rentner am 11.09.2023 auf eine Stelle als Verwaltungsangestellter bei einem kommunalen Betrieb eines Kreises beworben. Als der öffentliche Arbeitgeber ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch einlud und die Bewerbung ablehnte, fühlte der Mann sich wegen seiner Schwerbehinderung und wegen seines Alters diskriminiert.
Der Kreis räumte zwar ein, dass er als öffentlicher Arbeitgeber geeignete, schwerbehinderte Stellenbewerber grundsätzlich zum Vorstellungsgespräch einladen müsse. Andernfalls liege ein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung vor.
Die Nichteinladung und die Stellenabsage seien jedoch nicht wegen der Schwerbehinderung erfolgt. Denn nach den Bestimmungen des TVöD müsse ein Arbeitsverhältnis beendet werden, wenn ein Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze erreicht habe. Der Kläger war aber bereits Rentner.
Die Klage des Rentners wegen einer erlittenen Diskriminierung sei zudem rechtsmissbräuchlich. Bereits bei einer Google-Suche erscheine bei Eingabe des Namens des Klägers der Suchvorschlag „AGG-Hopper“, also jemand, der zahlreiche Klagen auf eine Diskriminierungsentschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erhebe, ohne tatsächlich eine ausgeschriebene Stelle antreten zu wollen.
Das Arbeitsgericht urteilte am 13.08.2024, dass die Klage des schwerbehinderten Mannes auf eine Diskriminierungsentschädigung unbegründet sei. Er habe sie jedoch nicht rechtsmissbräuchlich erhoben. Der Umstand, dass bei der Google-Suche der Vorschlag „AGG-Hopper“ für den Kläger angezeigt werde und er in der Vergangenheit auch mehrere Klagen auf eine Diskriminierungsentschädigung sowohl gewonnen als auch verloren habe, sage noch nichts über eine missbräuchlich erhobene Klage aus.
Hierfür müsse von vornherein ersichtlich sein, dass er als Bewerber an der ausgeschriebenen Stelle gar nicht interessiert sei. Weitgehend identische Formulierungen in Bewerbungsschreiben oder auch der Bezug einer lebensunterhaltssichernden Rente seien noch kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch.
Eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung liege aber nicht vor, da der Kreis den Kläger wegen des Erreichens der tariflichen Regelaltersgrenze abgelehnt habe. Dies stelle zwar eine Benachteiligung wegen des Alters dar. Die tarifliche Regelung sei aber sachlich gerechtfertigt. Denn sie solle jüngeren Bewerbern eine Einstellungschance eröffnen und diene der Generationengerechtigkeit.
Jüngeren Bewerbern solle die Möglichkeit gegeben werden, Berufserfahrung zu sammeln und Karrierechancen wahrzunehmen.
Nur wenn im Auswahlverfahren keine jüngeren Bewerber vorhanden gewesen wären, wäre eine Einladung zum Vorstellungsgespräch in Betracht gekommen. Dies war hier jedoch nicht der Fall.
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