BAG: Beschäftigungsanspruch kann Recht auf Annahmeverzugslohn wahren

Während der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellte Arbeitnehmer müssen sich in dieser Zeit regelmäßig nicht nach einer neuen Stelle umsehen, um den bisherigen Arbeitgeber von Lohnzahlungen zu entlasten. Bemühen sie sich während der Kündigungsfrist nicht um einen „anderweitigen Verdienst“, verhalten sie sich nicht „böswillig“, so dass ihr Anspruch auf Annahmeverzugslohn gewahrt bleibt, urteilte am Mittwoch, 12.02.2025, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 5 AZR 127/24).

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer der seit November 2019 bei einem baden-württembergischen Unternehmen beschäftigt war, zuletzt als Senior Consultant. Doch dann hatte der Arbeitgeber dem Mann mit Schreiben vom 29.03.2023 ordentlich zum 30.06.2023 gekündigt. Unter Anrechnung seines Resturlaubs wurde der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt.

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und meldete sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend. Anfang Juli übersandte die Behörde erstmals Vermittlungsvorschläge. Der bisherige Arbeitgeber war schneller und übersandte dem Kläger schon in den Monaten Mai und Juni 2023 insgesamt 43 Stellenangebote aus Jobportalen. Erst Ende Juni 2023 bewarb sich der Kläger auf sieben Stellenangebote. Zwischenzeitlich hatte die Kündigungsschutzklage Erfolg.

Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin für den streitigen Monat Juni 2023 Annahmeverzugslohn in Höhe von 6.440,00 € brutto. Das Arbeitsverhältnis habe in diesen Monat ja weiter bestanden.

Der Arbeitgeber lehnte den Anspruch ab. Nach den gesetzlichen Bestimmungen müsse ein Arbeitnehmer, dessen Kündigung im Streit steht, sich um einen „anderweitigen Verdienst“ bemühen. Es gelte die Pflicht, den bisherigen Arbeitgeber möglichst finanziell zu entlasten. Dem sei der Kläger mit seinen unzureichenden Bewerbungsbemühungen aber nicht nachgekommen. Er müsse sich auf sein bislang erhaltenes Gehalt einen fiktiven Verdienst anrechnen lassen, den er bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung erzielt hätte.

Dem widersprach jedoch das BAG. Der Kläger habe einen Beschäftigungsanspruch gehabt, sei aber vom Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt worden. Warum der Arbeitgeber den Beschäftigungsanspruch während der Kündigungsfrist nicht erfüllt habe oder dies unzumutbar gewesen wäre, sei nicht dargelegt worden.

In einem solchen Fall handele der Arbeitnehmer nicht „böswillig“, wenn er sich vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht um eine neue Stelle bemüht, um den bisherigen Arbeitgeber von Lohnnachzahlungen zu entlasten. Der Kläger sei damit nicht „wider Treu und Glauben“ untätig geblieben.

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